Ein überfälliger Schritt
Als vor neun Jahren Homosexuellen erlaubt wurde, ihre Partnerschaft rechtlich zu besiegeln, überwog bei vielen Schwulen und Lesben die Freude. Endlich gleichgestellt. Doch so war es eben nicht.
Schon damals wurde die Euphorie gebremst. Zwar war damit der gleichgeschlechtliche Bund fürs Leben legalisiert, Rechte und Pflichten wie etwa die Unterhaltspflicht wurden an das Ja-Wort geknüpft. Doch verstirbt einer der Partner, hält bis heute der Fiskus die Hand viel weiter geöffnet als wenn in einer Ehe die Frau oder der Mann stirbt.
Dem gleichgeschlechtlichen Hinterbliebenen werden mitunter viele tausend Euro Erbschaftsteuer mehr abgeknöpft als einem Ehepartner in vergleichbarer Vermögenssituation.
Dass ein Ehepartner einen hohen Freibetrag und einen niedrigen Steuersatz hat und damit in den allermeisten Fällen gar keine Erbschaftssteuer bezahlen muss - dafür gibt es nachvollziehbare Gründe.
Schließlich hat er sein Vermögen nicht nur für sich, sondern auch für die Angehörigen, insbesondere den Ehepartner gebildet. Diese gemeinsame Kasse soll der Staat nach dem Tod eines Partners nicht ausplündern.
Doch der Gedanke gilt genauso für eingetragene Lebenspartner. Sie haben das gleiche Recht, den gemeinsamen erarbeiteten Lebensstandard auch nach dem Tod des Partners zu halten.
Seltsam, dass nicht der Gesetzgeber selbst, sondern erst ein Machtwort aus Karlsruhe diese Diskriminierung abstellt.