Geschiedene dürfen auf mehr Unterhalt hoffen

Bei der Wiederheirat des Ex-Partners wurden Frauen benachteiligt. Das ist unzulässig.

Karlsruhe. Viele Geschiedene können damit rechnen, demnächst mehr Unterhalt vom Ex-Partner zu bekommen. Es geht um die Fälle, in denen der Ex wieder geheiratet hat und die Gerichte mit Rücksicht auf den neuen Ehepartner den Unterhaltsanspruch des Geschiedenen gekürzt hatten.

Für diese Fälle hatte der Bundesgerichtshof (BGH) eine solche Kürzung in einem Urteil vom Juli 2008 vorgeschrieben. Aber das Bundesverfassungsgericht als über dem BGH stehende Instanz erklärt das jetzt für unzulässig.

Die Ehe von Frau F. mit M. wurde nach 24 Jahren geschieden. Entsprechend den ehelichen Einkommensverhältnissen bekam F. von M. 618 Euro monatlichen Unterhalt. Als M. wieder heiratete, reduzierte das Amtsgericht den Unterhalt auf 488 Euro. Es stützte sich dabei auf Vorgaben des BGH. Dieser hatte nämlich die „Dreiteilungsmethode“ als Richtschnur für Unterhaltsansprüche in Fällen der Wiederheirat „erfunden“. Die Methode, an der sich seither die Gerichte orientierten, funktioniert so:

Die Einkünfte der geschiedenen Eheleute und die des neuen Ehepartners werden addiert. Dann wird diese Summe durch drei dividiert — ein Drittel steht dem unterhaltsberechtigten geschiedenen Ehepartner abzüglich dessen eigenen Einkommens zu. Das führte in dem Fall zur Verminderung des zuvor gezahlten Unterhalts um 130 Euro monatlich.

Das Bundesverfassungsgericht kritisierte nun, der BGH habe durch diese von ihm entwickelte Methode seine Kompetenzen überschritten. Der Gesetzgeber stelle bei der Höhe des Unterhaltsanspruchs auf den Bedarf des Unterhaltsberechtigten und die Leistungsfähigkeit des Unterhaltsverpflichteten ab. Ein neuer Ehepartner sei kein gesetzliches Kriterium. Insofern habe der BGH eigenmächtig Aufgaben des Gesetzgebers übernommen.

Was heißt das nun für Unterhaltsberechtigte, die unter Bezugnahme auf diese Dreiteilungsmethode zu wenig Geld bekommen haben? Sie können zwar die Differenz nicht rückwirkend verlangen, wohl aber hat der Karlsruher Beschluss „auf die Zukunft beschränkte Rechtsfolgenwirkung“. Heißt: Sie können den Unterhaltstitel neu berechnen lassen und bekommen dann gegebenenfalls mehr Geld.