Hilfe für EU-Ausländer —diese Regeln gelten
Kindergeld und Hartz IV werden unter bestimmten Bedingungen gezahlt.
Luxemburg. Muss der deutsche Steuerzahler für Sozialleistungen an EU-Bürger einstehen, die neu ins Land kommen? Neuen Schwung hat die Debatte seit Jahresbeginn erhalten, da Bulgaren und Rumänen nun ohne Arbeitserlaubnis nach Deutschland kommen können. Ein Gutachter am Europäischen Gerichtshof (EuGH) bestätigt die deutsche Praxis: Unter bestimmten Umständen darf der Staat sogenannten Armutszuwanderern Hartz IV verweigern.
Dass Deutschland bestimmte EU-Bürger von Hartz-IV-Leistungen ausnehmen darf — bei Personen, „die einzig und allein mit dem Ziel kommen, eine Beschäftigung zu suchen oder Sozialhilfe zu beziehen“, schreibt der Gutachter. Der Staat habe das Recht, sich gegen Missbrauch zu wehren. Das Urteil fällt in einigen Monaten, meist folgen die Richter dem Gutachter.
Staaten können EU-Zuwanderern in den ersten drei Monaten ihres Aufenthalts Sozialleistungen verwehren, das erlaubt Artikel 24 der Aufenthaltsrichtlinie ausdrücklich. Damit können sich die Länder gegen Einwanderung in ihre Sozialsysteme schützen. Nach Lesart der Bundesregierung gilt dies auch im Anschluss daran, wenn bis dahin keine Beschäftigung gefunden wurde.
Wer eine schlecht bezahlte Arbeit findet, die nicht zum Lebensunterhalt reicht, kann als Aufstockungsleistung Hartz-IV beantragen. Wer in Deutschland arbeitet und in die Arbeitslosenversicherung einzahlt, hat bei Jobverlust Anspruch auf Arbeitslosengeld, später auch auf Hartz-IV-Leistungen. Wer mindestens fünf Jahre in Deutschland lebt, hat die gleichen Ansprüche wie Deutsche. Nach EU-Recht sind dann keine Ausnahmeregelungen mehr zulässig.
Wenn ein EU-Bürger ohne Job einwandert. Wer nicht aktiv nach Arbeit sucht und sich nicht in den Arbeitsmarkt integrieren will, habe keinen Anspruch, so der EU-Gutachter.
Nein, so das Institut für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung. Demnach waren Mitte 2013 rund 10 Prozent der Bulgaren und Rumänen in Deutschland auf Hartz-IV angewiesen. Der Wert liegt zwar über der Quote der Gesamtbevölkerung (7,5 Prozent), aber unter der aller Ausländer in Deutschland (15 Prozent).
Ja. Auf das Kindergeld haben EU-Bürger vom ersten Tag ihres Aufenthalts Anspruch. Das gilt nach einem Urteil des EuGH auch für Kinder, die noch im Heimatland leben. Dies muss aber mit Kindergeldbezügen in der Heimat verrechnet werden.