Bundessozialgericht: Hartz IV ist verfassungsgemäß

Kassel (dpa) - Die Hartz-IV-Reform von 2011 ist nach einer Entscheidung des Bundessozialgerichts verfassungsgemäß. Die Bundesregierung verstoße mit den seinerzeit neu geregelten Hartz-IV-Sätzen nicht gegen das Grundrecht auf Menschenwürde und gegen das Sozialstaatsprinzip, befanden die Kasseler Richter.

„Die Höhe des Regelbedarfes für Alleinstehende ist vom Gesetzgeber nicht in verfassungswidriger Weise zu niedrig festgesetzt worden“, sagte der Senatsvorsitzende Peter Udsching. Die Argumente der Klägerin seien ebenso wenig überzeugend gewesen wie eine Entscheidung des Berliner Sozialgerichts, das die Regelsätze für zu niedrig und deshalb verfassungswidrig hält. (Az: B 14 AS 153/11 R und B 14 AS 189/11 R).

Die neuen Hartz-IV-Sätze waren zum 1. Januar 2011 in Kraft getreten und wurden Anfang 2012 leicht erhöht. Sie liegen aktuell bei 374 Euro für Singles und je 337 Euro für Paar-Haushalte. Das Bundesverfassungsgericht hatte die bis dahin geltende Berechnung, die etwas niedrigere Sätze zur Folge hatte, als willkürlich gekippt und neue Grundlagen gefordert.

Geklagt hatte eine alleinlebende Frau aus dem Rhein-Neckar-Kreis (Baden-Württemberg), der vom Jobcenter zunächst Hartz IV in Höhe von 359 Euro, ab 2011 schließlich 364 Euro bewilligt wurden. Dies sei verfassungswidrig, argumentierte sie, das Existenzminimum werde auch nach der Neuberechnung nicht gewährleistet. Der Gesetzgeber dürfe zwar grundsätzlich Leistungen pauschalieren. Die Güter und Dienstleistungen müssten aber marktgerecht bewertet werden.

Die Frau forderte monatlich 1000 Euro als Unterstützung. Es fehle unter anderem ein Ausgleich für die Mehrwertsteuererhöhung von 16 Prozent auf 19 Prozent. Mit ihrer Klage war die Frau zuvor bereits bei Sozialgericht und Landessozialgericht gescheitert.

Ebenfalls vergeblich ist eine weitere Hartz-IV-Empfängerin bis vor das Bundessozialgericht gezogen. Sie hatte versucht, 20 Cent mehr pro Monat einzuklagen und „Rundungsfehler“ der Jobcenter bei der Berechnung ins Feld geführt. Der Satz sei zwar richtig berechnet, aber nicht auf einen vollen Euro-Betrag aufgerundet worden. Das Kasseler Gericht wies Klage als unzulässig zurück. Ein Gerichtssprecher sagte, es gebe Fälle, die seien vom Wert so gering einzuschätzen, dass das Rechtsschutzbedürfnis fehle (Az: B 14 AS 35/12 R). Die Vorinstanzen hatten noch zugunsten der Frau entschieden.