Gericht setzt Pressefreiheit Grenzen

Journalist wollte vom BND Auskunft, bekam sie nicht und klagte.

Leipzig. Das Bundesverwaltungsgericht hat dem Recht von Journalisten auf Auskünfte von Bundesbehörden Grenzen gesetzt. Medienvertreter können demnach zwar Auskünfte verlangen und sich dabei auf die Pressefreiheit im Grundgesetz berufen.

Die Landespressegesetze seien jedoch auf Bundesbehörden wie den Bundesnachrichtendienst (BND) nicht anwendbar, stellte das Gericht in Leipzig am Mittwoch klar. Bundesbehörden müssten nur Auskünfte erteilen, die nicht erst aufwendig beschafft werden müssten. Die Journalistengewerkschaften werteten das Urteil als Schwächung der Pressefreiheit und als Bruch mit der bisherigen Praxis.

Ein Reporter der „Bild“ hatte vom BND Angaben über die Nazi-Vergangenheit von Mitarbeitern einholen wollen und war abgeblockt worden. Er hatte geklagt, um die Behörde zur Auskunft zu verpflichten.

Das Gericht wies die Klage ab (Az.: BVerwG 6 A 2.12 — Urteil vom 20.2.2013). Ein Auskunftsanspruch bestehe nur für Informationen, die vorlägen und nicht erst aufwendig beschafft werden müssten, urteilte der 6. Senat. „Das Auskunftsrechtsrecht führt nicht zu einer Informationsbeschaffungspflicht.“

Der Anwalt des Klägers, Christoph Partsch, wertete das Urteil als „großen Erfolg für die Pressefreiheit“, weil der Auskunftsanspruch auf Basis des Grundgesetzes ausdrücklich bestätigt worden sei. Dagegen erklärte die Journalistengewerkschaft DJV: „Das Urteil lädt alle Bundesbehörden geradezu ein, bei unbequemen Fragen künftig zu mauern.“ dpa