Mit dem Messer gegen die Abschiebung: Karlsruhe bestätigt Verurteilung

Karlsruhe (dpa) - Ein Asylbewerber muss in Haft, weil er sich gegen seine Abschiebung mit dem Messer gewehrt hat. Der Bundesgerichtshof (BGH) bestätigte die Verurteilung des Irakers wegen versuchten Totschlags.

Foto: dpa

Er hatte sich auf Notwehr berufen, weil er trotz einer noch bestehenden Duldung zwangsweise außer Landes gebracht werden sollte. Das Landgericht Stuttgart hatte den Mann zu drei Jahren und neun Monaten Haft verurteilt (Az.: 1 StR 606/14). Der BGH verwarf nun die Revision des Mannes. Auch eine mildere Strafe wegen der Umstände der Tat kommt demnach nicht in Betracht.

Der Iraker lebte und arbeitete in Stuttgart als Fensterputzer. Er sollte im Februar 2014 in seine Heimat abgeschoben werden, obwohl er eine bis April befristete Duldung besaß. Als ihn die Polizei aufgrund einer kurzfristig erlassenen Abschiebeanordnung nachts überraschend abholen wollte, drohte er zunächst mit Selbstmord. Der seit zwölf Jahren in Deutschland lebende Mann sollte noch am selben Tag von Frankfurt aus in den Irak geflogen werden. Rein rechtlich hätte die Abschiebug erst nach Ablauf der Duldung stattfinden dürfen; davon wussten die Polizisten aber nichts.

Als die Beamten Verstärkung anforderten, versteckte er sich auf dem Nachbarbalkon. Er wehrte sich mit drei Messerstichen, als die Polizei ihn dort aufspürte. Der angegriffene Beamte wurde nicht verletzt, da er ein Kettenhemd trug. Unklar blieb im Prozess beim Landgericht Stuttgart, ob er von dem Messer überhaupt getroffen wurde. Der nun rechtskräftig Verurteilte sitzt in der Justizvollzugsanstalt Stuttgart-Stammheim.

Der BGH sah in dem Vorliegen der Duldung keine Rechtfertigung für die Tat: Der Angeklagte habe die Situation auf dem Weg zum Frankfurter Flughafen noch klären und Rechtsschutz gegen die geplante Abschiebung erlangen können, hieß es. Auch hätten die Beamten bei dem Einsatz rechtmäßig gehandelt und keine Fehler gemacht.

Anders hätte der Fall dem BGH zufolge jedoch entschieden werden können, wenn die Polizisten sich grob unverhältnismäßig oder willkürlich verhalten hätten. Doch dies habe hier nicht vorgelegen.