Polizeigesetz zu Handynetz wird nach Kritik überarbeitet
Magdeburg (dpa) - Nach Kritik am geplanten neuen Polizeigesetz von Sachsen-Anhalt lenkt Innenminister Holger Stahlknecht (CDU) ein. Im Gesetz könne genau festgelegt werden, wann die Polizei künftig Handynetze abschalten lassen dürfe, teilte das Innenministerium in Magdeburg am Dienstag mit.
Konkret solle dies gelten für Geiselnahmen, Bombenanschläge und Amokläufe - nicht aber für Demonstrationen, wie aus den Reihen der Opposition unterstellt.
Stahlknecht reagierte damit auf Kritik unter anderem der Linken, die die Formulierungen für zu unkonkret hielten. Nach dem Entwurf seien auch Handynetz-Abschaltungen bei gewalttätigen Demonstrationen denkbar, sagte die Linken-Abgeordnete Henriette Quade. Unstrittig sei, dass Netze abgeschaltet werden dürften, wenn jemand darüber eine Bombe zünden wolle. Netzabschaltungen bei Demonstrationen dürften aber nicht erlaubt werden. Auch die Grünen hatten das Gesetz abgelehnt, weil es der Polizei zu große Befugnisse gebe.
Der bisherige Entwurf für das Polizeigesetz hatte die Abschaltung der Netze zur „Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes oder für Leib, Leben oder Freiheit einer Person“ ermöglicht. Laut Stahlknecht war ohnehin nicht geplant, damit Netz-Abschaltungen bei Demonstrationen zu ermöglichen. In der Gesetzesbegründung waren Beispiele genannt worden, wie etwa das Fernzünden einer Bombe per Handy.
Der von der schwarz-roten Landesregierung verabschiedete Entwurf liegt derzeit dem Landtag zur Beratung vor. Die Änderungen könnten nun in den Ausschüssen aufgenommen werden, erklärte das Innenministerium.
Der Entwurf war zuvor schon in anderer Hinsicht kritisiert worden. So hatte es Diskussionen über die Frage gegeben, unter welchen Umständen im Polizeigesetz Zwangstests auf HIV und andere ansteckende Krankheiten erlaubt werden sollen. Die SPD war nach bundesweiter Kritik von ihrem eigenen Vorschlag abgerückt. Die CDU hält allerdings daran fest, die Tests im Ausnahmefall auch ohne Straftaten bei Zustimmung eines Richters zu ermöglichen. Dies soll etwa dann gelten, wenn sich ein Sanitäter beim Einsatz an einer Wunde infiziert haben könnte, der Patient die Untersuchung aber ablehnt.