Sind die Aufnahmen vom Sterben des DDR-Flüchtlings Fechter geschützt?

Karlsruhe (dpa). Sind mehr als 50 Jahre alte Aufnahmen vom Tod des DDR-Flüchtlings Peter Fechter an der Berliner Mauer noch urheberrechtlich geschützt? Diese Frage prüft seit Mittwoch der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe (Az.: I ZR 86/12).

Es geht um die Filmsequenz vom Abtransport des sterbenden 18-Jährigen im Sommer 1962. Die Vorinstanz hatte die Klage abgewiesen, ebenso war die Revision erfolglos geblieben. Wann der BGH entscheidet, blieb am Mittwoch zunächst offen. Die Richter deuteten allerdings an, den Fall zurückzuverweisen.

Fechter war am 17. August 1962 von DDR-Grenzposten bei einem Fluchtversuch nahe dem Checkpoint Charlie angeschossen worden und vor den Augen der Welt verblutet. Die Grenzer hatten ihn fast eine Stunde lang schwer verletzt liegen lassen und dann erst geborgen. Ein Kameramann hatte die Tragödie zufällig gefilmt.

Strittig ist, ob der Rundfunk Berlin-Brandenburg (RBB) die Aufnahmen im Jahr 2010 zeigen durfte und weiter zeigen darf. Die Kläger verneinen dies, fordern Unterlassung und Schadenersatz. Der Kameramann habe ihnen die Rechte kurz vor der RBB-Ausstrahlung übertragen. Daher sei der Urheberschutz verletzt worden. Außerdem streiten die Parteien über Verjährungsfristen.

Zwar waren sich die Parteien weitgehend einig, dass es sich bei den Aufnahmen um dokumentarische Bilder handelt und nicht um eine „persönliche geistige Schöpfung“. Allerdings können auch solche Bilder geschützt sein im Rahmen des sogenannten Lichtbild- und des Laufbildschutzes.

Die strittige Sequenz war in all den Jahren seit ihrer Entstehung immer wieder gezeigt worden, ohne dass Ansprüche geltend gemacht worden waren.