Wahl ohne echte Wahlhandlung
Warum bei Sozialwahlen nicht jede Stimme gefragt ist.
Düsseldorf. Die Plakate mit dem Aufruf, an den Sozialwahlen teilzunehmen, sind derzeit kaum zu übersehen. Umso mehr verwundert es manch einen, dass er laut den ihm mittlerweile zugesandten Wahlunterlagen mitunter nur eine Stimme abgeben darf.
Schließlich werden doch die Selbstverwaltungsparlamente in drei Bereichen gewählt: Gesetzliche Renten-, Kranken- und Unfallversicherung. Wie kann es da sein, dass etwa ein gesetzlich Krankenversicherter nur zur Wahl im Bereich in der Rentenversicherung aufgefordert wird?
Das liegt daran, dass es zwei verschiedene Arten von Wahlen gibt. Zum einen die sogenannten Urwahlen, bei denen der Versicherte tatsächlich per Stimmzettel mitreden kann. Zum anderen ist da aber auch die sogenannte „Friedenswahl“, die bei praktisch allen Berufsgenossenschaften (Unfallversicherung) und auch bei den meisten gesetzlichen Krankenkassen praktiziert wird.
Bei dieser „Wahl ohne Wahlhandlung“ einigen sich Verbände und Organisationen auf die Verteilung der Mandate. Die Befürworter dieses Wahlmodus argumentieren, dass das Verfahren in der Durchführung billiger als eine echte Wahl sei. Demokratisch legitimiert seien die so zustande gekommenen Selbstverwaltungsorgane auch, weil der vorangegangene Abstimmungsprozess zu einem repräsentativen Spiegelbild der Arbeitgeber beziehungsweise der Versicherten führe.
Allerdings hat sogar der Bundeswahlbeauftragte für die Sozialwahlen, Gerald Weiß, dieses Verfahren schon kritisiert. Die Friedenswahl sei zwar legitim, sollte aber zunehmend die Ausnahme werden.
Derzeit ist sie freilich eher die Regel. Eine Urwahl führen vornehmlich die Deutsche Rentenversicherung Bund und folgende Ersatzkassen durch: Barmer GEK, TK, DAK, KKHAllianz und hkk. In der Praxis hat der einzelne Versicherte daher maximal zwei Stimmen zu vergeben: Bei der Wahl der Vertreter für die Deutsche Rentenversicherung Bund. Und eine zweite, wenn er Mitglied einer der genannten Krankenkassen ist.