Streitthema Kopftuch Auch Bekenntnisschulen dürfen Schülerinnen kein Kopftuch verbieten
Darf eine katholische Schule einer muslimischen Schülerin das Tragen eines Kopftuchs verbieten und sie vom Unterricht suspendieren? Nein, sagt das Schulministerium. In Wuppertal wird darüber gestritten.
Düsseldorf (dpa). Das Tragen von Kopftüchern und Schleiern aus religiösen Gründen sorgt an nordrhein-westfälischen Schulen immer wieder für Konfliktstoff. Wie wir berichteten, soll die katholische Sankt-Laurentius-Schule in Wuppertal einer muslimischen Schülerin verboten haben, ein Kopftuch zu tragen und die 15-Jährige deswegen vom Unterricht suspendiert haben. Eine Stellungnahme der Schule war zunächst nicht zu erhalten.
Ein Sprecher des nordrhein-westfälischen Schulministeriums sagte der Deutschen Presse-Agentur in Düsseldorf: „Schülerinnen dürfen Kopftuch tragen - auch in Bekenntnisschulen.“ Dies leite sich vom Recht auf freie Religionsausübung ab. Anders sei es bei einem gesichtsverhüllenden Schleier, der nicht zulässig sei, weil er die offene Kommunikation im Unterricht verhindere.
Das Ministerium begrüße, dass es an der Wuppertaler Schule nun ein klärendes Gespräch zwischen Schulleitung und Eltern geben solle. „Die Schulaufsicht begleitet den Prozess beratend - das Schulministerium ist orientiert“, sagte der Sprecher.
Im vergangenen Monat hatte eine Düsseldorfer Grundschule für Diskussionsstoff gesorgt, die Burka-Trägerinnen in ihrer Hausordnung das Betreten des Schulgeländes verboten hatte. Das Ministerium hatte damals klargestellt: „Der Schulleiter kann in Wahrnehmung des Hausrechts einer vollverschleierten Person im Einzelfall das Betreten des Schulgeländes verbieten, wenn sie die Sicherheit und Ordnung auf dem Schulgelände beeinträchtigt.“
Im vergangenen März hatte das Bundesverfassungsgericht nach Klagen zweier Muslima aus NRW entschieden, dass kein generelles Kopftuchverbot im Schuldienst ausgesprochen werden dürfe, sondern nur ein Verbot im Einzelfall, falls die Trägerin mit ihrem Verhalten den Schulfrieden stört.
Der Landtag hatte daraufhin das Schulrecht angepasst. Im Schulgesetz steht jetzt: „Die Schule ist ein Raum religiöser wie weltanschaulicher Freiheit.“ Konkrete Vorgaben, wann der Schulfrieden durch eine Lehrerin mit Kopftuch gestört wird, enthält das Gesetz nicht.
Unabhängig davon habe aber das Tragen eines Kopftuchs bei muslimischen Schülerinnen nicht infrage gestanden, sagte der Sprecher des Ministeriums.