Parteien einigen sich vor Gericht Duschen und Umziehen als Arbeitszeit? - Jein
Stadtwerke Oberhausen und Kfz-Mechaniker einigen sich
Düsseldorf (dpa) - Gehören das Duschen und das Umziehen vor und nach dem Job eigentlich zur Arbeitszeit? Mit der kuriosen Klage eines Kfz-Mechanikers gegen die Stadtwerke Oberhausen muss sich das Landesarbeitsgericht Düsseldorf befassen.
Die beiden Streitparteien haben sich am Montag vorerst auf einen Vorschlag der Kammer zu einer gütlichen Einigung verständigt. Demnach erhält der Bus-Reparateur 375 Euro als Nachzahlung - das ist der Lohn für die zehn Minuten, die er täglich für das An- und Ausziehen seiner Arbeitskleidung innerhalb von sieben Monaten benötigt hatte.
Der Mann wollte auch das zehnminütige Duschen nach Feierabend nachträglich angerechnet bekommen, das aber lehnte das Gericht ab. Hierzu gebe es keine gesicherte Rechtsprechung, sagte der Vorsitzende Richter.
Der Kommunale Arbeitgeberverband und der Kläger könnten gegen die gütliche Einigung innerhalb einer Frist von drei Wochen Widerruf einlegen, sagte ein Gerichtssprecher. Im Frühjahr hatte das Arbeitsgericht Oberhausen der Klage stattgegeben, der Fall ging anschließend eine Instanz weiter.
Der Ausgang des Verfahrens hat womöglich Signalwirkung. In 15 weiteren Fällen haben Kollegen des Kfz-Mechanikers die Stadtwerke Oberhausen ebenfalls auf Nachzahlung verklagt.