Gerichtsentscheidung Ex-Leibwächter von Bin Laden soll zurück nach Deutschland
Düsseldorf/Berlin (dpa) - Die Abschiebung des Ex-Leibwächters von Al-Kaida-Anführer Osama bin Laden nach Tunesien soll nach einer Gerichtsentscheidung rückgängig gemacht werden.
Sie stelle sich als „grob rechtswidrig“ dar und „verletzt grundlegende rechtsstaatliche Prinzipien“, entschied das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen am Freitag. Deshalb sei Sami A. „unverzüglich auf Kosten der Ausländerbehörde in die Bundesrepublik Deutschland zurückzuholen“. Das Flüchtlingsministerium Nordrhein-Westfalens kündigte daraufhin an, dass es zusammen mit der Ausländerbehörde der Stadt Bochum Beschwerde gegen den Verwaltungsgerichtsbeschluss einlegen werde.
Zuständig für diese Beschwerde ist das Oberverwaltungsgericht (OVG) für das Land Nordrhein-Westfalen. Schon vor der Ankündigung des Flüchtlingsministeriums hatte eine Sprecherin des OVG in Münster erklärt, dass die Ausländerbehörde eine mögliche Beschwerde nicht mehr an diesem Wochenende einreichen werde. Das habe ein Vertreter der Behörde gegenüber dem zuständigen Senat erklärt.
Der von den Sicherheitsbehörden als islamistischer Gefährder eingestufte Sami A. war am Freitagmorgen in Begleitung von Bundespolizisten mit einer Chartermaschine von Düsseldorf aus in sein Heimatland geflogen worden. Am Donnerstag hatte das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen entschieden, dass er vorerst nicht abgeschoben werden dürfe. Dies hatte das Gericht damit begründet, dass es keine Sicherheit gebe, dass Sami A. in Tunesien nicht gefoltert werde.
Das Gericht informierte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bamf) erst über seine Entscheidung, als Sami A. bereits im Flugzeug saß. Dass diese Entscheidung erst am Freitag an das Bamf ging, sei darauf zurückzuführen, dass alle beteiligten Behörden trotz mehrfacher Anfragen den Zeitpunkt der geplanten Abschiebung nicht bekanntgegeben hätten, teilte das Verwaltungsgericht mit.
Eine Sprecherin des Bundesinnenministeriums in Berlin sagte, Bundesinnenminister Horst Seehofer (CSU) sei „nach Beendigung der Rückführung, sprich mit Übergabe an die tunesischen Behörden“ informiert worden. Das Bundesinnenministerium habe die Behörden in Nordrhein-Westfalen bei der Abschiebung unterstützt. Die Entscheidung über die Abschiebung liege in diesem Fall aber in NRW.
Das NRW-Flüchtlingsministerium berief sich bereits im Tagesverlauf auf eine dem Abschiebeverbot vorangegangene Entscheidung einer anderen Kammer des Verwaltungsgerichts vom Mittwoch. Darin sei die Abschiebungsandrohung des Ausländeramts der Stadt Bochum für rechtmäßig erachtet worden. „Auf Grundlage dieses Beschlusses ist die Rückführung nach Tunesien durchgeführt worden“, hieß es in der Mitteilung des Ministeriums am Nachmittag. Laut Verwaltungsgericht Gelsenkirchen dient die Abschiebungsandrohung „lediglich der rechtlichen Vorbereitung der tatsächlichen Abschiebung“.
Ein Sprecher des Auswärtigen Amtes sagte in Berlin, das Ministerium sei am vergangenen Montag über den geplanten Abschiebeflug informiert worden. Die deutsche Botschaft in Tunis habe daraufhin beim tunesischen Außenministerium diesen Flug angemeldet.
Das Flugzeug mit Sami A. an Bord landete am Freitagmorgen 8.11 Uhr Ortszeit auf dem Flughafen Enfidha bei Hammamet. Die tunesischen Behörden ermitteln nach eigenen Angaben, ob A. an „extremistischen Aktivitäten“ in Deutschland beteiligt gewesen ist. Er stehe unter Arrest, sagte ein Sprecher des tunesischen Justizministeriums der dpa.
Sami A. lebte seit Jahren mit Frau und Kindern in Bochum. Er war 1997 zum Studium nach Deutschland gekommen. Im Jahr 2000 soll er eine militärische Ausbildung in einem Lager der Al-Kaida in Afghanistan erhalten und zeitweise zur Leibgarde von Osama bin Laden gehört haben. Bin Laden ist der Gründer des Terrornetzwerks Al-Kaida. Er wurde 2011 in Pakistan von einem US-Kommando getötet.
Anschließend soll sich Sami A. in Deutschland als salafistischer Prediger betätigt haben. Der Tunesier hat diese Vorwürfe stets bestritten. Die Bundesanwaltschaft hatte laut Gericht gegen ihn ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren eingeleitet, aber mangels hinreichenden Tatverdachts wieder eingestellt.