Unterhaltsrecht: Weniger Geld für Trennungskinder
Erstmals werden die von den Familiengerichten zugrunde gelegten Summen reduziert.
Düsseldorf. Wie viel Geld kann ein unterhaltsberechtigtes Kind von dem unterhaltspflichtigen Elternteil verlangen? Diese für bundesweit etwa zwei Millionen Kinder wichtige Frage regelt die Düsseldorfer Tabelle. Das ist ein Zahlenwerk, das alle zwei Jahre vom Oberlandesgericht Düsseldorf auf den neuesten Stand gebracht wird. Zwar hat diese Tabelle und die darin genannten Zahlungsverpflichtungen keinen Gesetzesrang, wirkt aber so ähnlich wie ein Gesetz. Denn die aufgeführten Unterhaltsrichtsätze werden von den deutschen Familiengerichten im Streitfall als Maßstab herangezogen. (In den neuen Ländern gilt die Berliner Tabelle).
Bisher waren die Werte immer im Zweijahresrhythmus gestiegen. Doch nun werden sie und damit der Anspruch der Trennungskinder mit Wirkung zum 1. Juli erstmals gesenkt. Dahinter stecken weder böse Absicht noch unvollkommene Rechenkünste der Richter des Oberlandesgerichts Düsseldorf. Basis der Zahlen sind die vom Bundesjustizministerium vorgegebenen Regelsätze. Das Ministerium wiederum orientiert sich bei der Festlegung der Regelsätze an der generellen Einkommensentwicklung. Und die war - auch wenn es derzeit aufwärts geht - in den vergangenen zwei Jahren alles andere als gut.
Die Tabelle regelt in 14 Einzelstufen den Anspruch unterhaltsberechtigter Kinder - egal ob ehelich oder nichtehelich - gegenüber dem zu Unterhalt verpflichteten Elternteil. Beispiel: Verdient der unterhaltspflichtige Vater monatlich netto 2400 Euro, so beträgt der Unterhaltsanspruch seines unter fünf Jahre alten Kindes 287 Euro, drei Euro weniger als bisher. Mit steigendem Alter des Kindes erhöht sich auch dessen Unterhalt (siehe Tabelle).
Die in der Tabelle aufgeführten Unterhaltsrichtsätze beziehen sich auf einen "Standardfall", nämlich dass der Unterhaltspflichtige gegenüber einem (Ex-)Ehegatten und zwei Kindern zur Zahlung verpflichtet ist. Bei einer größeren oder geringeren Anzahl Unterhaltsberechtigter wird der Zahlvater entweder in eine tiefere oder höhere Gruppe eingestuft. Beispiel: Hat er nur zwei Personen zu versorgen - Frau und ein Kind - so rückt er in der Tabelle in die nächsthöhere Stufe. Ist er nur gegenüber einem Kind unterhaltspflichtig, nicht aber gegenüber der Ex-Frau, so rückt er sogar zwei Stufen höher, muss also entsprechend mehr zahlen. Umgekehrt gilt: Muss er mehr als drei Personen versorgen, wird er niedriger eingestuft.
Dem Unterhaltspflichtigen bleibt auf jeden Fall ein Selbstbehalt - der Teil seines Einkommens, den er nicht für Unterhaltszahlungen antasten muss. Dieser ist nach der neuen Düsseldorfer Tabelle für erwerbstätige Unterhaltspflichtige von 890 auf 900 Euro monatlich erhöht worden. Einem nicht erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen müssen wie bisher monatlich 770 Euro verbleiben. Ist ein Kind gegenüber seinen Eltern unterhaltspflichtig, beträgt der Selbstbehalt mindestens monatlich 1400 Euro zuzüglich der Hälfte des darüber hinausgehenden Einkommens.
Der von den Gerichten als angemessen angesehene Unterhaltsbedarf eines Studierenden, der nicht bei seinen Eltern wohnt, bleibt bei 640 Euro. Die Düsseldorfer Tabelle und die dazugehörige Anlage enthalten auch noch viele weitere Details zu unterhaltsrechtlichen Fragen. So etwa zu der Frage, wie sich das Kindergeld, das ja der Elternteil kassiert, bei dem das Kind ist, auf die Unterhaltspflicht auswirkt. Grundsätzlich wird es zur Hälfte auf den Tabellenunterhalt angerechnet.