Vor Gericht: Datenschützer contra Autofahrer-Pranger im Netz
Ein Beitrag für den sicheren Straßenverkehr oder ein Internet-Pranger? Ein Portal zum Bewerten von Autofahrern im Internet verstößt nach Ansicht von Datenschützern gegen gesetzliche Vorgaben. Die obersten Verwaltungsrichter des Landes schauen jetzt genau hin.
Münster. Falsch geparkt oder schon fast bei Rot über die Ampel gefahren? Für manche ist das Verhalten von anderen Autofahrern ein Ärgernis. Auf einem Internetportal und der dazugehörigen App können sie diesem Ärger Luft machen. Nach Eingabe des Kennzeichens kann dort jeder den Fahrer mit Rot, Gelb oder Grün bewerten.
Die Ampelfarben stehen für negativ, neutral oder positiv. Damit will der Betreiber nach eigenen Angaben einen Beitrag zur Sicherheit im Straßenverkehr leisten. Jetzt beschäftigt sich am kommenden Donnerstag das Oberverwaltungsgericht in Münster mit dem Angebot.
Denn: So gehe das nicht, sagte die Datenschutzbeauftragte des Landes Nordrhein-Westfalen und beruft sich dabei auf das Bundesdatenschutzgesetz. Sie forderte den Betreiber der Seite auf, das Angebot zu ändern. Nach dem Geschmack der Datenschützer steht der einzelne Autofahrer zu sehr am Pranger und der Schutz der personenbezogenen Daten, die mit dem Kennzeichen verbunden sind, komme zu kurz. Es gehe darum, den Missbrauch durch Versicherungen, Nachbarn oder Arbeitgeber zu verhindern, sagte ein Sprecher der NRW-Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit (LDI), Helga Block, der dpa.
„Wir wollen generell keine Online-Pranger, bei denen es um das Verhalten im Alltagsleben geht“, sagte ein LDI-Sprecher. Anders sei das mit Bewertungsportalen wie für Arztpraxen oder Lehrer.
Gegen diese Einschätzung klagte der Betreiber, die Bonner „Initiative für sichere Straßen“, vor dem Verwaltungsgericht in Köln. Der Kläger wehrte sich dagegen, den Betrieb der Internetseite nur noch unter Auflagen zum Datenschutz betreiben zu können. Demnach dürfe zwar weiterhin nach einer Anmeldung für alle auf der Webseite bewertet werden. Allerdings könne das Ergebnis nur noch der betroffene Autofahrer für das mit ihm verknüpfte Autokennzeichen selbst abrufen.
Außerdem fordern die Datenschützer ein Widerspruchsrecht für bewertete Autofahrer und Vorgaben für die Portal-Anmeldung. Das Verwaltungsgericht bestätigte im Februar 2017 in der ersten Instanz in großen Teilen die Sicht des NRW-Datenschutzbeauftragten. (dpa)