Strafprozesse: Wann ist ein Deal ein Deal?

Bei möglichen Absprachen zwischen Angeklagtem und Justiz hat der Richter stets das letzte Wort.

Düsseldorf. Beim Fall Zumwinkel sind viele Menschen der Meinung, es habe einen Deal (engl. = Abmachung, Abkommen) des Ex-Postchefs mit der Justiz gegeben, der ihm eine möglichst niedrige Strafe sichern soll.

Wolfgang Wiltrup, Vorsitzender Richter der 12. Wirtschaftsstrafkammer am Bochumer Landgericht, hat dies dementiert: Einen Deal gebe es nicht.

Die Aussage des Richters ist sicherlich korrekt. Doch auch die Gegenmeinung ist in gewisser Hinsicht zutreffend. Das Problem ist in diesem Fall die Definition des eingedeutschten Wortes Deal.

Richter Wiltrup hat erklärt, dass es keine Urteilsabsprache (=Deal) zwischen Verteidigung und Staatsanwaltschaft auf der einen und dem Gericht auf der anderen Seite gab. Also keine konkrete Vereinbarung, bei der bereits vor Prozessbeginn das Strafmaß mehr oder weniger feststeht.

Eine solch weitgehende Verständigung zwischen den Parteien ist im deutschen Rechtssystem zwar möglich, aber sehr viel schwieriger als etwa in den USA. Dort nämlich darf ein Gericht beim Strafmaß nicht über den Strafantrag der Staatsanwaltschaft hinausgehen. Wenn ein US-Staatsanwalt mit dem Angeklagten eine konkrete Strafe vereinbart, muss sich auch das Gericht daran halten.

Im deutschen Rechtssystem gilt hingegen insbesondere bei Strafprozessen der Grundsatz der Amtsermittlung: Das Gericht muss von Amts wegen den gesamten Sachverhalt objektiv erforschen - und dann auf dieser Basis ein zweifelsfreies Urteil fällen. Dabei ist es nicht an Anträge der Verteidigung oder der Staatsanwaltschaft gebunden.

Dennoch gibt es solche Absprachen, und auch der BGH hat bereits 2005 unter bestimmten Umständen seine Zustimmung dazu gegeben. Derzeit läuft eine Initiative des Bundesjustizministeriums, in der solche Deals gesetzlich geregelt werden.

Allerdings gibt es gleichsam eine Vorstufe solcher konkreten Deals, die im juristischen Alltag auch sehr häufig genutzt wird - und die auch im Fall Zumwinkel zum Zuge kam: Wenn der Beschuldigte bereits vor Prozessbeginn ein umfangreiches Geständnis ablegt und dem Gericht dadurch eine möglicherweise schwierige Beweiserhebung erspart bleibt, muss das Gericht dies in einem Urteil strafmildernd berücksichtigen. Doch wie weit diese Milde geht, bleibt auch dann einzig den Richtern überlassen.