Urteil: Geld zurück an Schwiegereltern

Nach der Scheidung können Geschenke eingeklagt werden.

Karlsruhe. Die Ehe des Kindes geht in die Brüche - verloren ist das Geschenk der Schwiegereltern, das eigentlich für beide gedacht war. So war es bislang. Ein Fall aus Berlin hat das jetzt geändert. Künftig müssen die Ex-Partner damit rechnen, dass die Schwiegereltern ihr Geld zurückfordern.

Nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH, Az. XIIZR189/06) wäre dies ihr gutes Recht. Denn die Richter haben ihre bisherige Rechtsprechung aufgegeben und den Schwiegereltern neue Wege eröffnet.

Im konkreten Fall hatten die Eltern einer Frau von dem Ex 29000 Euro gefordert, die sie ihm für das Ersteigern einer Wohnung gegeben hatten. Diese gehörte dann dem Mann, wurde vom Ehepaar und den Kindern genutzt. Das Paar ließ sich scheiden, danach forderten die Eltern der Frau das Geld zurück.

Bislang war es für Schwiegereltern schwer, Geschenke zurückzufordern, mit denen sie dem Kind und dessen Partner finanziell unter die Arme greifen wollten.

Eine Rückforderung war nur bei groben Ungerechtigkeiten erfolgreich, wenn die Eheleute in Zugewinngemeinschaft lebten.

Damit ist nun Schluss: Nach neuer Rechtsprechung sind die Ehe der Kinder und die Beziehung der Eltern zum Schwiegerkind unabhängig voneinander zu betrachten.

Damit handelt es sich bei der Gabe juristisch betrachtet um eine Schenkung, deren Grundlage mit dem Scheitern der Ehe wegfällt. Schließlich, so die Richter, sei das Ziel der Eltern gewesen, die Ehe finanziell zu stabilisieren.

Bei Scheitern der Beziehung wird nach dem BGH-Urteil nun eine "zumindest partielle Rückabwicklung" ermöglicht. Dabei spielt es keine Rolle, ob die Eheleute in einer Zugewinngemeinschaft lebten oder Gütertrennung vereinbart haben.

Ob und wie viel der Ex-Partner tatsächlich zurückzahlen muss, hängt davon ab, wie sehr auch das eigene Kind von dem Geschenk profitiert hat.

Hat das Ehepaar beispielsweise lange gemeinsam in der Wohnung gewohnt, die es von den Eltern der Frau geschenkt bekommen hat, wird der Ex höchstens einen Teilbetrag zurückzahlen müssen.

Bei künftigen Prozessen werden die Gerichte klären müssen, in welchem Umfang die Gaben zurückgefordert werden können. Kriterien könnten die Dauer der Ehe und der Zeitraum sein, der seit dem Geschenk verstrichen ist. Handelt es sich um einen Gegenstand wie ein Auto, ist zudem fraglich, von welchem Wert überhaupt noch auszugehen ist.