Verwaltungsgericht Gelsenkirchen Urteil: Polizisten dürfen kleiner als 1,68 Meter sein
Gelsenkirchen. Polizisten in Nordrhein-Westfalen dürfen in Zukunft möglicherweise auch kleiner als 1,68 Meter sein. Das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen hat die 2007 festgesetzte Mindestgröße am Montag vorerst gekippt.
Laut Urteil mangelt es an einer aktuellen wissenschaftlichen Grundlage für die 2007 erfolgte Festsetzung.
Im konkreten Fall hatte ein Mann aus Essen geklagt, dessen Bewerbung für den Polizeidienst aussortiert worden war. Die Messung hatte ergeben, dass er mit 1,66 Meter genau zwei Zentimeter zu klein war. Um eine grundsätzliche Klärung herbeizuführen, ist die Berufung zum Oberverwaltungsgericht zugelassen worden.
Polizisten in Nordrhein-Westfalen dürfen in Zukunft möglicherweise auch kleiner als 1,68 Meter sein. Das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen hat die 2007 festgesetzte Mindestgröße am Montag vorerst gekippt. Laut Urteil mangelt es an einer aktuellen wissenschaftlichen Grundlage für diese Mindestgröße. Im konkreten Fall hatte ein Mann aus Essen geklagt, der bei seiner Bewerbung für den Polizeidienst nicht zum Zuge gekommen worden war, weil er mit 1,66 Meter zwei Zentimeter zu klein war. Um eine grundsätzliche Klärung herbeizuführen, ist die Berufung zum Oberverwaltungsgericht zugelassen worden.
Um einen ordnungsgemäßen Polizeidienst zu gewährleisten ist es laut Urteil zwar grundsätzlich erforderlich, eine Mindestgröße festzusetzen. Dafür müsse es aber neueste und wissenschaftlich nachvollziehbare Gründe und Kriterien geben. „Man wird verlangen müssen, dass aktuelle Werte zugrunde gelegt werden“, sagte Richter Bernhard Fessler in der Urteilsbegründung. Genau daran habe es jedoch gemangelt.
Nach Angaben eines Vertreters des Landesamtes für Ausbildung, Fortbildung und Personalangelegenheiten der Polizei NRW sind die Mindestgrößen 2007 nach einer Befragung der Ausbilder festgelegt worden - und zwar mit 1,68 Meter für männliche Bewerber und mit 1,63 Meter für weibliche Bewerber. Diese Auswertung ist laut Gericht allerdings weder aktuell genug noch lasse sie sich objektiv überprüfen. „Es muss sicher sein, dass die Festlegung auch grundrechtskonform ist“, sagte Fessler.
Der Abstand zwischen den Mindestgrößen für Männer und Frauen sei dagegen nicht zu beanstanden. Auch grundsätzlich sei die unterschiedliche Festlegung aus Gründen der Chancengleichheit in Ordnung.
Der 30-jährige Kläger hatte sich für die Einstellungsrunde 2014 beworben. Dabei hatte er alle Voraussetzungen erfüllt - gescheitert ist er erst bei der Messung der Körpergröße. Entsprechend groß war die Enttäuschung. Als durchtrainierter Kampfsportler fühlt er sich dem Job in jeder Hinsicht gewachsen. „Ich bin definitiv fit genug“, sagte er am Rande des Prozesses. „Ich sehe überhaupt keine Hindernisse.“ Außerdem sei der Beruf des Polizisten schon immer sein Traumjob gewesen.
Da die Vertreter des Landes NRW bereits angekündigt haben, in Berufung zu gehen, wird der Fall demnächst auch das Oberverwaltungsgericht Münster beschäftigen.