Verbraucherkonkurs: Schuldenfrei nach drei Jahren

Der Verbraucherkonkurs soll einfacher werden. Bedingung: Mindestens ein Viertel der Forderungen muss bezahlt werden.

Düsseldorf. Überschuldete Verbraucher und Existenzgründer, die sich mit ihrer Geschäftsidee in die roten Zahlen manövriert haben, sollen künftig schon nach drei statt bisher nach sechs Jahren schuldenfrei sein können. Bundesjustizministerin Sabine Leutheusser-Schnarrenberger (FDP) will die Regeln des Verbraucherkonkurses entsprechend reformieren. Am Montag stellte sie den Gesetzentwurf zur Restschuldbefreiung vor.

Dadurch soll insbesondere Unternehmensgründern nach einem Fehlstart zügig eine zweite Chance eröffnet werden. Voraussetzung ist nach dem Gesetzentwurf, dass es dem Schuldner gelingt, innerhalb der ersten drei Jahre des Verfahrens mindestens 25 Prozent der Gläubigerforderungen und die Verfahrenskosten zu begleichen.

Zu einer vorzeitigen Restschuldbefreiung nach fünf Jahren kann es nach dem Plan auch dann kommen, wenn zumindest die Verfahrenskosten beglichen werden. Ansonsten solle es beim derzeitigen Restschuldbefreiungsverfahren von sechs Jahren bleiben.

In dem Gesetzentwurf wird betont, diese Beschleunigung liege auch im Interesse der Gläubiger, weil Schuldner einen gezielten Anreiz erhalten, möglichst viel zu bezahlen. Nach dem Gesetzesplan soll auch das außergerichtliche Einigungsverfahren gestärkt werden. Dies ist schon bisher dem gerichtlichen Verfahren des Verbraucherkonkurses vorgeschaltet (siehe Infokasten).

Eine Restschuldbefreiung ist nämlich nur möglich, wenn der Schuldner zunächst versucht hat, mit seinen Gläubigern zu einer einvernehmlichen Regelung über einen Teilschuldenerlass zu kommen. Nach dem nun geplanten Verfahren soll dann, wenn sich einzelne Gläubiger gegen eine sinnvolle außergerichtliche Einigung sperren, ihre Zustimmung künftig vom Gericht ersetzt werden.

Ob der Plan der Justizministerin Wirklichkeit wird, steht freilich noch nicht fest. Zwar ist im schwarz-gelben Koalitionsvertrag von 2009 davon die Rede, dass im Verbraucherinsolvenzverfahren „auch weiterhin der Grundsatz der zweiten Chance gelten“ müsse. Dass die zweite Chance für die Schuldner aber so weitgehend verbessert werden soll, ist dort nicht vereinbart. Weshalb auch noch nicht ausgemachte Sache ist, dass der Gesetzesplan des FDP-geführten Ressorts Realität wird.