„Zahlvätern“ bleibt mehr Geld zum Leben
Wer Unterhalt zahlen muss, darf ab Januar 50 Euro mehr für sich behalten.
Düsseldorf. Nur auf den ersten Blick bleibt alles beim Alten, wenn es um den Anspruch von Trennungskindern auf Unterhalt geht. Denn auch mit Beginn des neuen Jahres gilt die Düsseldorfer Tabelle mit den Werten, wie sie Anfang 2010 festgelegt wurden. Damals gab es eine Steigerung der Unterhaltsansprüche um 13 Prozent.
Bei Vorstellung der neuen Tabelle machten die Richter des Oberlandesgerichts Düsseldorf gestern aber deutlich, dass sich doch etwas für die "Zahlväter" ändert - und das wirkt sich sehr wohl auf den Unterhalt des Kindes aus: Der monatliche Selbstbehalt des Unterhaltsverpflichteten steigt ab Januar von 900 auf 950 Euro monatlich.
Die Tabelle ist kein Gesetz, wirkt aber so ähnlich, weil sich Familiengerichte bei Festlegung der Unterhaltshöhe an den vom Oberlandesgericht Düsseldorf zugrundegelegten Werten orientieren.
Der Unterhaltsverpflichtete hat ein Nettoeinkommen von 3.000 Euro und muss für seine Kinder (8 und 13 Jahre) aufkommen. Hier gilt die Einkommensstufe 2.701 bis 3.100 Euro. Danach beträgt der Unterhalt für das achtjährige Kind 437, für das 13-jährige 512 Euro. Aber: Der tatsächlich zu zahlende Betrag verringert sich noch.
Denn der Unterhaltsverpflichtete darf das halbe Kindergeld abziehen. Das Kindergeld beträgt 184 Euro monatlich. Von dem aus der Tabelle ermittelten Wert werden also pro Kind 92 Euro abgezogen. Der Zahlvater muss 437 plus 512 Euro minus 2 x 92 Euro, im Ergebnis also 765 Euro bezahlen.
Selbstbehalt ist der Betrag, der dem Unterhaltszahler verbleiben muss. Beim erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen sind dies 950, beim nicht Erwerbstätigen sind es 770 Euro monatlich. In dem Betrag sind 360 Euro Warmmiete enthalten. Gegenüber volljährigen Kindern, die nicht im Haushalt des Unterhaltspflichtigen leben, erhöht sich der Selbstbehalt von 1100 auf 1150 Euro.
In Fällen, in denen sich der erhöhte Selbstbehalt auswirkt, können sich die Beteiligten einigen, dass monatlich 50 Euro weniger überwiesen werden. Andernfalls muss der Unterhaltsverpflichtete einen Abänderungsantrag beim Amtsgericht stellen.
Für unterhaltsberechtigte Kinder, die nun weniger Geld vom Unterhaltsverpflichteten erhalten, wirkt sich das so aus, dass gegebenenfalls die Sozialhilfe entsprechend einspringen muss. Aus Sicht der Sozialkassen bedeutet die Änderung also jedenfalls eine Verschlechterung. Weitere Einzelheiten: