Behandlungsfehler — was ist zu tun?
Wenn eine Operation misslungen ist, müssen Patienten dies nachweisen.
Berlin. Jährlich beschweren sich Tausende Patienten über mögliche Behandlungsfehler. Nicht immer ist der Fehler auf Versagen eines Arztes zurückzuführen. Fragen und Antworten:
Ein Behandlungsfehler definiert sich durch drei Punkte, erklärt Claudia Schlund von der Unabhängigen Patientenberatung Deutschland (UPD). Zunächst muss ein Schaden vorliegen. Dessen Ursache muss auf die Behandlung zurückzuführen sein. Und: Es muss nachgewiesen sein, dass bei der Behandlung tatsächlich gegen die Regeln der ärztlichen Kunst verstoßen wurde.
Nein. Aus einem unerwünschten Ergebnis einer Behandlung kann man noch nicht auf einen ärztlichen Fehler schließen. Manche Probleme treten auf, obwohl der Arzt alles richtig gemacht hat. „Eine Infektion zum Beispiel kann bei jedem Eingriff passieren. Es gibt ein Restrisiko, auch wenn alle Hygienemaßnahmen getroffen werden“, sagt Schlund.
Die Beweispflicht liegt grundsätzlich beim Patienten. Krankenkassen helfen aber mit einem Gutachten. Mit diesem Gutachten wird der Medizinische Dienst der Krankenversicherung beauftragt. Eine Möglichkeit ist auch, sich an die Gutachterkommissionen und Schlichtungsstellen der Landesärztekammern zu richten.
Nur in seltenen Fällen stattet der Gutachter dem Patienten einen Besuch ab. Stattdessen prüft er die Leistung des behandelnden Arztes, indem er sich die Krankenakten durchschaut.
Schlund rät, ein Gedächtnisprotokoll von der Zeit der Behandlung anzulegen. Die Krankenkasse hilft dabei. Wichtig ist auch, ob es Zeugen gibt: Haben zum Beispiel Zimmernachbarn im Krankenhaus etwas von Gesprächen mit den Ärzten mitbekommen? Schlund empfiehlt, sich eine Kopie der Patientenakte aushändigen zu lassen.
Auch bei Schönheitsoperationen muss sich der Arzt an die Sorgfaltspflicht halten. Ein Unterschied: Ob die operierte Nase dem Wunschergebnis entspricht, ist eine ästhetische Frage. „Das ist deshalb nicht automatisch ein Gesundheitsschaden“, sagt Schlund.