Darauf weist der Deutsche Anwaltverein hin. In dem verhandelten Fall (Az.: 8 Ca 532/15) kam eine Mitarbeiterin im Juli 2014 einmal 13 Minuten zu spät. Der Arbeitgeber mahnte sie daraufhin schriftlich ab und trug die Abmahnung in die Personalakte ein. Die Frau verlangte die Entfernung.
Mit Erfolg: Eine Abmahnung setze grundsätzlich einen objektiven Pflichtverstoß voraus, befand das Gericht. Dieser sei hier zwar mit dem verspäteten Arbeitsbeginn gegeben. Allerdings müsse der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gewahrt bleiben. Die Abmahnung sei unverhältnismäßig: Wer nur einige Minuten zu spät kommt, dem könne nur ein geringfügiges Fehlverhalten vorgeworfen werden. Eine Ermahnung sei ausreichend, der Eintrag müsse entfernt werden.