Abmahnung braucht konkreten Fall
Münster/Hamm (dpa/tmn) - Eine Abmahnung muss sich immer auf eine konkrete Pflichtverletzung eines Arbeitnehmers beziehen. Pauschale Vorwürfe wie „Sie erscheinen ständig zu spät bei der Arbeit“ reichen für eine solche Rüge durch den Chef nicht aus.
Außerdem müsse eine Abmahnung eine Aufforderung zu vertragstreuem Verhalten und eine Androhung arbeitsrechtlicher Konsequenzen enthalten, um wirksam zu sein. Darauf weist der Rechtsanwalt Jason Schomaker aus Münster in der Zeitschrift „Der Betriebsrat“ hin.
Eine Abmahnung muss allerdings nicht unbedingt schriftlich erfolgen. Der Chef dürfe auch mündlich abmahnen, erklärt Schomaker. Kommt es zu einem Kündigungsschutzprozess, liege die Darlegungs- und Beweislast für die Wirksamkeit der Abmahnung allerdings beim Arbeitgeber. Daher werde in der Regel schriftlich abgemahnt.