In dem verhandelten Fall suchte ein öffentlich-rechtlicher Arbeitgeber eine Mitarbeiterin und schrieb die Stelle aus. Eine Frau bewarb sich darauf. Sie erhielt eine Absage - Gründe wurden ihr jedoch nicht genannt. Daraufhin klagte die Frau.
Mit Erfolg: Das Auswahlverfahren musste erneut durchgeführt werden. Die öffentliche Hand müsse darlegen, warum sie einen Bewerber nicht berücksichtigt, entschied das Arbeitsgericht Köln (Az.: 17 Ga 77/15). Unterlegenen Bewerbern müsse binnen zwei bis vier Wochen vor der Stellenbesetzung erläutert werden, aufgrund welcher Umstände sie die Stelle nicht erhalten haben. Kommt der Arbeitgeber dieser Darlegungslast nicht nach, sei das Verfahren fehlerhaft.