Selbst bei Gesetzesverstößen Arbeitgeber darf nicht immer fristlos kündigen

Düsseldorf (dpa/tmn) - Arbeitgeber können Angestellten auch wegen etwas kündigen, das abseits der Arbeit passiert ist. Fristlos darf die Kündigung aber nur unter bestimmten Voraussetzung sein.

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Dies gilt selbst, wenn der Mitarbeiter gegen Gesetze verstoßen hat. Das geht aus einem Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf (Az.: 11 Sa 319/17) hervor, auf das der Bund-Verlag hinweist.

Der Kläger in dem Fall war im April 2016 wegen des Versuchs eines Sprengstoffvergehens verurteilt worden: Die Polizei hatte in seiner Wohnung 1,5 Kilogramm an gefährlichen chemischen Stoffmischungen sowie ein Kilogramm eines Betäubungsmittels gefunden. Sein Arbeitgeber - ein Unternehmen in einem Chemiepark - erfuhr davon aus der Presse und kündigte ihm Anfang September 2016 erst fristlos und später ordentlich.

Gegen die fristlose Kündigung zog der Kläger vor Gericht - und gewann. Grundsätzlich sei eine Kündigung aus außerdienstlichen Gründen zwar möglich, so das Gericht. Arbeitgeber müssten dabei aber unter anderem die genaue Tätigkeit, Art und Schwere des Delikts sowie die Stellung des Mitarbeiters im Betrieb berücksichtigen.

Mit Blick auf diese Aspekte sei die Kündigung unwirksam: Bei seinem Arbeitgeber hatte der Kläger zwar Zugang zu gefährlichen Chemikalien, bei seinem eigentlichen Job in der Qualitätssicherung kam er damit aber nicht in Berührung. Zudem bestand das Arbeitsverhältnis schon seit 1991. Aus diesen Gründen sei zumindest die fristlose Kündigung unwirksam. Über die ordentliche Kündigung hatte das Gericht in diesem Verfahren nicht zu urteilen.