Er bezieht sich auf eine Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Köln.
In dem verhandelten Fall (Az.: 7 Sa 584/12) hatte ein Mitarbeiter mit seinem Arbeitgeber eine Vorruhestandsregelung vereinbart. Danach hat er Anspruch auf Vorruhestandsgeld, solange er keine Tätigkeit ausübt, die über die Geringfügigkeitsgrenze hinausgeht. Der Mann fühlte sich unangemessen benachteiligt und klagte gegen die Klausel.
Ohne Erfolg. Die Regelung benachteilige den Mitarbeiter nicht unangemessen, sondern stehe im vollen Einklang mit der Rechts- und Gesetzeslage, entschied das Gericht. Mit dem Vorruhestand soll die Möglichkeit des endgültigen Ausscheidens aus dem Erwerbsleben geschaffen werden. Gleichzeitig soll die Einstellung junger Menschen ohne Arbeit gefördert werden. Deshalb sei an solchen Klauseln nichts auszusetzen.