Eine Kürzung ist möglich, wenn der Arbeitgeber bei der Zahlung etwa den Vorbehalt gemacht hat, dass er den übertariflichen Teil freiwillig oder bis auf Widerruf zahlt.
Die Mitarbeiter können dann möglicherweise noch einen Anspruch aus betrieblicher Übung auf das Extra haben. Der besteht in der Regel dann, wenn Arbeitnehmer mindestens drei Jahre hintereinander Weihnachtsgeld bekommen haben. Eine Kürzung kann dann aus diesem Grund unzulässig sein.