Darauf weist das Bundesarbeitsministerium in seiner Broschüre „Der Mindestlohn für Studierende. Fragen & Antworten“ hin. Die Frage stellt sich zum Beispiel, wenn ein Maschinenbau-Student bei einem deutschen Autobauer an dessen Standort in China hospitiert.
Wer das Praktikum freiwillig absolviert, und der Vertrag wurde nach deutschem Recht vereinbart, hat vom ersten Tag an Anspruch auf den Mindestlohn. Handelt es sich dagegen um ein Pflichtpraktikum im Rahmen des Studiums ist eine Bezahlung kein Muss.