Arbeitgeber muss auf besondere Belange Alleinerziehender achten
Berlin (dpa/tmn) - Den Alltag zwischen Kind und Job zu organisieren, ist selbst für Eltern-Duos schwer genug. Für Alleinerziehende ohne Unterstützung ist das in der Regel noch komplizierter.
Besonderen gesetzlichen Schutz im Beruf, wie es ihn zum Beispiel für Schwangere oder Schwerbehinderte gibt, genießen sie deshalb aber nicht, wie Rechtsanwalt Alexander Bredereck sagt. Ein paar Privilegien haben sie aber doch: „Immer wenn der Arbeitgeber eine Ermessensentscheidung trifft, muss er die besonderen Belange des alleinerziehenden Arbeitnehmers mit berücksichtigen“, so der Arbeitsrechtler.
Typische Fälle solcher Ermessensentscheidungen sind Versetzungen, die Verlängerung der Elternzeit oder die Anordnung von Mehrarbeit. „Muss nach Feierabend noch eine Arbeit erledigt werden, muss der Arbeitgeber bei seiner Auswahlentscheidung Rücksicht nehmen auf einen Alleinerziehenden, der sein Kind aus dem Kindergarten holen muss“, nennt Bredereck ein Beispiel. Und auch bei Urlaubsentscheidungen ist der Chef zum Beispiel verpflichtet, Schul- oder Kita-Ferienzeiten zu berücksichtigen. Allerdings haben hier natürlich auch andere Eltern berechtigte Ansprüche.
Für die Betreuung eines kranken Kindes unter zwölf Jahren dürfen Eltern in der Regel 10 Tage im Jahr freinehmen. Bei Alleinerziehenden sind es 20, so Bredereck. Einen besonderen Anspruch auf Arbeit im Home Office haben sie darüber hinaus nicht: Den gebe es nur dann, wenn es im Arbeitsvertrag steht oder im Unternehmen üblich ist, erklärt der Experte. „Unabhängig davon empfiehlt es sich aber für Arbeitgeber und Arbeitnehmer, flexibel nach Wegen zu suchen, um die Folgen des Ausfalls des Alleinerziehenden möglichst milde zu gestalten.“
Wie solche Regelungen in der Praxis aussehen, ist von Job zu Job und Unternehmen zu Unternehmen unterschiedlich. Im Zweifel sollten Alleinerziehende aber versuchen, die Absprachen schriftlich festzuhalten. „Das ist immer am besten“, sagt Bredereck. Auch mündliche Vereinbarungen seien aber gültig und bindend. Strittig sei höchstens, wie lange der Arbeitgeber an solche Absprachen gebunden ist. „In jedem Fall darf der Arbeitgeber bei einem Widerruf solcher Regelungen nicht willkürlich handeln.“