Arbeitnehmer müssen für Kur mit Kind keinen Urlaub nehmen
Berlin (dpa/tmn) - Arbeitnehmer müssen für eine vom Arzt verordnete Mutter-Vater-Kind-Kur keinen Urlaub nehmen. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, sie für die Dauer der Kur freizustellen. Darauf weist Anne Schilling, Geschäftsführerin des Müttergenesungswerks, hin.
Verordnet ein Arzt eine Kur mit Kind, muss der Arbeitgeber den Arbeitnehmer freistellen. Dabei muss der Chef das volle Gehalt zahlen (Paragraf 9 Entgeltfortzahlungsgesetz). Denn eine Kur sei rechtlich ähnlich zu bewerten wie ein Krankenhausaufenthalt, sagt Anne Schilling.
Damit der Vorgesetzte den Ausfall des Mitarbeiters bei der Personalplanung berücksichtigen kann, sollte er jedoch möglichst früh informiert werden. Schilling rät, ihn in Kenntnis zu setzen, sobald die Krankenkasse die Kur genehmigt hat. Nach der Genehmigung der Kasse haben Angestellte im Schnitt vier Monate Zeit, sie anzutreten.
Pro Jahr stimmt die Krankenkasse rund 80 000 Mutter-Vater-Kind-Kuren zu, davon nimmt etwas mehr als die Hälfte (44 000) an Kuren des Müttergenesungswerks teil, erläutert Schilling. Anspruch auf eine Kur hat jeder Vater und jede Mutter, der oder die droht, krank zu werden - oder bereits erkrankt ist. Typischerweise verordnet der Arzt sie bei Erschöpfungszuständen oder bei Muskel-Skelett-Erkrankungen für die chronische Rückenschmerzen ein Symptom sind. Zwar haben sowohl Mütter als auch Väter Anspruch auf eine Kur. In der Praxis sind aber 98 Prozent der Teilnehmer weiblich.