Urteil: Trotz Krankschreibung zum Bewerbungsgespräch
Berlin (dpa/tmn) - Arbeitnehmer können trotz einer Krankschreibung zu einem Vorstellungsgespräch gehen. Das hat das Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern entschieden (Az.: 5 Sa 106/12).
Eine Krankschreibung muss kein Grund sein, ein Bewerbungsgespräch abzusagen. Das gilt jedenfalls, wenn es die Genesung nicht beeinträchtigt. Das hat das Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern entschieden (Az.: 5 Sa 106/12). Auf das Urteil weist der Bund-Verlag hin.
In dem verhandelten Fall hatte sich ein Mitarbeiter eines Sanitärfachhandels bei einer städtischen GmbH als Geschäftsführer beworben. Im August 2011 war der Angestellte zum Vorstellungsgespräch eingeladen. Er ging hin, obwohl er an dem Tag krankgeschrieben war. Der Arbeitgeber fand das heraus, weil die Presse über die Vorstellung der Kandidaten für die Geschäftsführerposition berichtete. Er sprach daraufhin die fristlose Kündigung aus.
Vor Gericht hatte die Kündigung jedoch keinen Bestand. Der Arbeitnehmer sei wegen Problemen mit seinem Arm krankgeschrieben gewesen. Der Besuch des Vorstellungsgesprächs habe seine Genesung aber nicht beeinträchtigt - und sei deshalb auch kein Kündigungsgrund. Dass der Arbeitnehmer sich woanders beworben hat, rechtfertige ebenfalls keine Entlassung. Das Grundgesetz gewähre dem Arbeitnehmer die freie Arbeitsplatzwahl.