Gerichtsurteil Ausländischer Studienabschluss: Nicht mit „Dr.“ abkürzen

Mainz (dpa/tmn) - Wer in Belgien den Titel „Docteur en Medecine/Univ. Brüssel“ erwirbt, kann ihn in Deutschland nicht als „Dr.“ abkürzen. Einen ausländischen Hochschulgrad dürfen Absolventen in Deutschland nur in der ausländischen Form führen.

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Darauf weist der Deutsche Anwaltverein hin (DAV). Er bezieht sich auf die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Mainz (Az.: 3 K 1538/15 MZ). Im verhandelten Fall hatte ein Mann in den 1980er Jahren in Belgien Medizin studiert. Das Land Rheinland-Pfalz genehmigte ihm damals die Führung des akademischen Grads „Docteur en Medecine/Univ. Brüssel“. Er wollte den Titel mit „Dr.“ abkürzen. Dies aber untersagte ihm die Landesärztekammer Rheinland-Pfalz, woraufhin der Arzt klagte. Er argumentierte dabei, dass diese Abkürzung in Belgien für den von ihm erreichten Studienabschluss üblich sei.

Doch die Klage scheiterte. Ein ausländischer Hochschulgrad müsse auf das Führen in der ausländischen Form beschränkt werden, entschied das Verwaltungsgericht. Die deutsche Abkürzung „Dr.“ dürfe nur nach einem durchlaufenen Promotionsverfahren in Deutschland oder im EU-Ausland geführt werden. Es reiche kein Titel, der mit dem bloßen Abschluss des Medizinstudiums - vergleichbar mit dem deutschen Staatsexamen in Medizin - erworben wird. Damit solle verhindert werden, das ausländische akademische Bezeichnungen unkontrolliert geführt werden.