Ein Bankangestellter kann eine Verletzung bei einem Fußball-Freundschaftsspiel für sein Unternehmen nicht als Arbeitsunfall geltend machen. Die Teilnahme an einer solchen Partie von Bankangestellten sei kein Arbeitsunfall im Sinne des Gesetzes, stellte das Sozialgericht Frankfurt in einem Urteil klar. Der Mann hatte gegen die Berufsgenossenschaft geklagt, weil er wollte, dass sie die Behandlungskosten übernimmt - doch ohne Erfolg.
Die gesetzliche Unfallversicherung am Arbeitsplatz greife außerhalb der regulären Arbeitstätigkeit nur beim Betriebssport oder bei betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltungen wie Ausflügen oder Feiern, erläuterte das Gericht. Das Fußball-Freundschaftsspiel sei aber von nur 16 ausgewählten Bankmitarbeitern gegen einen von dem Unternehmen gesponserten Verein bestritten worden. Von einem „Betriebssport“ mit regelmäßigem Training könne daher nicht gesprochen werden, heißt es im Urteil (Az.: S 23 U 79/12).