Befristung ohne Sachgrund ist bei Ex-Mitarbeitern unzulässig
Stuttgart (dpa/tmn) - Wer befristet beschäftigt ist, sehnt sich meist nach einer dauerhaften Anstellung. Ein Urteil macht dabei nun Hoffnung: Wer früher schon einmal im Unternehmen gearbeitet hat, muss unter bestimmten Umständen weiterbeschäftigt werden.
Eine Befristung ohne Sachgrund ist unzulässig, wenn ein Mitarbeiter früher schon einmal in der Firma beschäftigt war. Das besagt Paragraf 14 des Teilzeit- und Befristungsgesetzes. Bislang wurden als Vorbeschäftigungen allerdings nur Tätigkeiten mitgezählt, die maximal drei Jahre zurückliegen. Betroffene können sich nun aber auf ein Urteil des Landesarbeitsgerichts (LAG) Baden-Württemberg berufen, wonach auch länger zurückliegende Beschäftigungen eine Befristung unmöglich machen (Az: 6 Sa 28/13). Auf die Entscheidung weist der Deutsche Anwaltverein hin.
In dem verhandelten Fall arbeitete ein Mann befristet bei einer Firma der Metall- und Elektroindustrie - zunächst von August bis November 2007, dann von Februar bis Juni 2011. Danach wurde sein Vertrag bis Mai 2012 und noch einmal bis Januar 2013 verlängert. Gegen die Befristung seines letzten Vertrages klagte der Mann - sie sei unzulässig wegen der Vorbeschäftigung im Jahr 2007.
Damit hatte er Erfolg. Die Richter widersetzten sich damit der bisherigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG). Danach sind lediglich Vorbeschäftigungen zu berücksichtigen, die nicht länger als drei Jahre zurückliegen. Die Richter am LAG argumentierten, im Teilzeit- und Befristungsgesetz sei die Drei-Jahres-Grenze nicht zu finden. Die Befristung sei deshalb unzulässig. Bislang ist das Urteil allerdings nicht rechtskräftig. Die Revision ist zulässig.