Jobs mit Verfallsdatum: Das ist bei befristeten Verträgen erlaubt
Frankfurt/Main (dpa/tmn) - Mit einer unbefristeten Festanstellung in den neuen Job zu starten, ist heute seltener als früher. Viele Arbeitnehmer haben Jahres- und Projektverträge. Doch den befristeten Verträgen sind auch Grenzen gesetzt.
Was Arbeitnehmer wissen sollten.
Vom ersten Arbeitstag in der neuen Firma bis zum unbefristeten Vertrag ist es für viele Angestellte ein weiter Weg. „Befristungen nehmen in allen Branchen zu“, sagt Katharina Putthoff, Referentin für Arbeitsrecht der Industrie- und Handelskammer Frankfurt am Main. Viele Arbeitgeber würden Befristungen als verlängerte Probezeit nutzen.
Das Gesetz sieht zwei Möglichkeiten vor, einen Arbeitsvertrag zu befristen: mit und ohne Sachgrund. „Die sachgrundlose Befristung ermöglicht den Unternehmen eine Flexibilisierung ihrer Personalpolitik“, erklärt Putthoff. So können Betriebe besser auf schwankende Auftragslagen reagieren. Allerdings sagt die Rechtsexpertin auch: „Ohne Sachgrund darf eine Befristung grundsätzlich maximal zwei Jahre dauern.“ Innerhalb der zwei Jahre darf der befristete Vertrag nur dreimal verlängert werden.
Daneben gibt es Befristungen mit Sachgrund. „Bei Sachgrund-Befristungen gibt es keine zeitliche Obergrenze“, sagt Kleinheinz. Ein solcher Sachgrund liegt etwa vor, wenn nur ein vorübergehender Bedarf besteht. „Der häufigste Fall ist sicherlich die Vertretung wegen Krankheit oder Schwangerschaft“, erzählt Daniel Marquard, Fachanwalt für Arbeitsrecht in Hamburg.
„Eine Befristung ohne Sachgrund ist nicht zulässig, wenn der Arbeitnehmer schon zuvor bei dem Unternehmen beschäftigt war“, warnt Kleinheinz. Nach einem Urteil des Bundesarbeitsgerichts darf diese Vorbeschäftigung nicht innerhalb der vergangenen drei Jahre stattgefunden haben.
Während des Arbeitsverhältnisses haben Arbeitnehmer mit befristeten Verträgen die gleichen Rechte wie andere Angestellte auch. „Befristete Mitarbeiter dürfen nach dem Gesetz nicht anders behandelt werden als Festangestellte“, sagt Marquard. „Aber in der Praxis sieht das oft anders aus.“ Viele Rechte würden von der Dauer der Betriebszugehörigkeit abhängen, wie der Anspruch auf eine betriebliche Altersvorsorge.
„Beim Befristungsrecht gibt es leider sehr viele Stolperfallen“, erklärt Putthoff. Probleme gebe es häufig mit der Verlängerung befristeter Verträge - die müsse schriftlich erfolgen „und zwar vor Ablauf der Befristung“. Dabei dürfen die Vertragsbedingungen nicht verändert werden: „Das wäre ein Neuabschluss, der ohne Sachgrund nicht zulässig ist“, warnt die Expertin.
Eine Befristung sei immer dann unwirksam, wenn Befristungszeiten überschritten werden, sagt Marquard. Wenn die Arbeit danach fortgesetzt wird, entsteht automatisch ein unbefristetes Arbeitsverhältnis. Mitunter komme es auch vor, dass ein Sachgrund nur vorgeschoben werde, ergänzt Kleinheinz. „Solche Kettenbefristungen sind ein häufiger Grund für Klagen vor Gericht.“
Besteht der Verdacht, dass die Befristung nicht rechtens war, können die Betroffenen klagen. Die Entfristungsklage müsse spätestens drei Wochen nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses eingereicht werden.
„Mit etwas Glück erklärt das Gericht die Befristung für unwirksam“, bestätigt Kleinheinz. Doch es muss nicht immer gleich der Gang vor Gericht sein: Mitarbeiter könnten sich auch an den Betriebsrat oder den Personalrat wenden. „Wenn die Befristung ganz offenbar unwirksam ist, kann man auch den Arbeitgeber direkt darauf ansprechen.“