Bundesrichter kippen Fristenregelung bei Bezahlung von Urlaub

Erfurt (dpa) - Arbeitnehmer sind nach einer Kündigung nicht mehr an enge Fristen gebunden, wenn sie die Bezahlung offener Urlaubsansprüche verlangen. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) in Erfurt hat in dieser Frage seine bisherige Rechtsprechung geändert.

Der gesetzliche Urlaubsabgeltungsanspruch als Geldleistung unterliege nicht den Fristen des Bundesurlaubsgesetzes, entschied der Neunte Senat. Das gelte unabhängig davon, ob Arbeitnehmer arbeitsfähig seien oder nicht (Aktenzeichen: 9 AZR 652/10). Die Frist, wonach Urlaub im laufenden Jahr, bei besonderen Gründen bis spätestens bis Ende März des Folgejahres genommen sein muss, galt nach bisheriger Rechtsprechung grundsätzlich auch für den Anspruch auf finanzielle Abgeltung.

Die Bundesrichter billigten im Gegensatz zu den Vorinstanzen einem Arbeitnehmer eine Zahlung für Resturlaub zu, die er erst nach Ende des Jahres beantragt hatte, in dem er gekündigt worden war. Sein Abgeltungsanspruch sei nicht am 31. Dezember untergegangen. Zudem gebe es keine Gründe dafür, dass für arbeitsfähige und arbeitsunfähige Arbeitnehmer andere Regeln für den Verfall des Urlaubsabgeltungsanspruchs gelten sollten.