Einsatz verweigert: Mitarbeitern kann Kündigung drohen
Berlin (dpa/tmn) - Weigern Mitarbeiter sich, Überstunden zu leisten, kann das zu einer Kündigung führen. Zulässig ist das aber nur unter bestimmten Voraussetzungen, beispielsweise wenn Überstunden vertraglich vereinbart sind.
Das teilt der Deutsche Industrie- und Handelskammertag mit.
Ein Rettungssanitäter hatte vor dem Landesarbeitsgerichts (LAG) Mecklenburg-Vorpommern geklagt. Er sollte kurz vor Dienstende noch einen Rettungstransport durchführen. Allein die Fahrtzeit hätte dazu geführt, dass der Mann länger arbeitet, als vertraglich vereinbart ist. Aufgrund eines privaten Termins beim Jugendamt weigerte er sich, den Transport zu machen. Daraufhin erhielt er die fristlose Kündigung.
Das LAG entschied, sie sei unzulässig (Az.: 5 TaBV 7/14). Grundsätzlich rechtfertige die Arbeitsverweigerung zwar eine außerordentliche Kündigung. Allerdings müsse der Arbeitnehmer dann dazu verpflichtet sein, Überstunden zu leisten. Eine solche Verpflichtung kann sich zum Beispiel aus dem Arbeits- oder Tarifvertrag ergeben. In Ausnahmefällen - etwa bei einem Notfall - kann es auch zulässig sein, Überstunden ohne eine vertragliche Regelung anzuordnen. Dann ergibt sich die Pflicht zur Ableistung für den Mitarbeiter aus der Treuepflicht gegenüber dem Arbeitgeber. Hier habe es aber weder eine vertragliche Regelung gegeben, noch eine Notsituation. Die Kündigung sei deshalb unzulässig.