Eltern dürfen bei Kita-Streik notfalls zuhause bleiben
Stuttgart (dpa/tmn) - Die Warnstreiks im öffentlichen Dienst gehen weiter. Bleibt die Kita zu, dürfen auch Eltern zur Not zuhause bleiben. Zuvor müssen sie sich aber um eine Ersatzbetreuung bemüht haben.
In mehreren deutschen Bundesländern sind am Mittwoch (20. Februar) die Warnstreiks im öffentlichen Dienst fortgesetzt worden. In Nordrhein-Westfalen legten Krankenpfleger, OP-Schwestern, Küchenpersonal und Reinigungskräfte an den sechs Universitätskliniken ihre Arbeit nieder. In Sachsen-Anhalt beteiligten sich Beschäftigte an 70 Schulen, zwei Hochschulen und sechs Landesämtern in Magdeburg an dem Ausstand. Geplant waren auch Aktionen in Bremen und Niedersachsen sowie im Saarland.
Die Warnstreiks sind Teil einer deutschlandweiten Streikwelle im öffentlichen Dienst, mit der die Gewerkschaft Verdi Druck auf die Arbeitgeber machen will. Die Gewerkschaften und die Bundesländer als Arbeitgeber verhandeln seit Ende Januar über einen neuen Tarifvertrag.
Eltern dürfen notfalls bei der Arbeit fehlen, wenn die Kita wegen eines Warnstreiks geschlossen bleibt, erläutert der Arbeitsrechtler Jobst-Hubertus Bauer aus Stuttgart. Dies sei ein „wichtiger Grund“, der es rechtfertige, der Arbeit fernzubleiben. Tun Eltern dies, sei das kein Anlass für eine Abmahnung oder gar eine Kündigung. Zunächst müssten Eltern aber versuchen, eine Ersatzbetreuung zu finden.
Ist dies nicht möglich, sollten sie so schnell wie möglich dem Arbeitgeber Bescheid geben und erklären, warum sie nicht kommen können. Scheiden Großeltern, Nachbarn oder eine Tagesmutter als Ersatz für die Kinderbetreuung aus, könnten Beschäftigte beim Arbeitgeber nachfragen, ob sie ihr Kind mit ins Büro bringen dürfen. Damit signalisiere der Arbeitnehmer seinem Chef: „Ich bemühe mich und versuche, zur Arbeit zu kommen“, erklärt Bauer, der Mitglied in der Arbeitsgemeinschaft Arbeitsrecht im Deutschen Anwaltverein ist.
Eltern haben in diesem Fall Bauer zufolge auch Anspruch auf Lohnfortzahlung für den Fehltag, wenn der Streik erst kurzfristig angekündigt wurde. Sie können sich auf den Paragrafen 616 des Bürgerlichen Gesetzbuches berufen. Er besagt, dass Arbeitnehmer diesen Anspruch behalten, wenn sie ohne eigenes Verschulden durch ein unvorhergesehenes Ereignis verhindert sind.
Wird an einem Freitag ein Streik für Montag angekündigt, ist das laut Bauer kurzfristig genug, um als unvorhergesehenes Ereignis zu gelten. So kann der Arbeitnehmer geltend machen, dass er auf die Schnelle keine Ersatzlösung finden konnte. Eine höchstrichterliche Entscheidung gebe es hierzu bisher aber nicht.