Fortbildungsklausel darf nicht zu lange binden
Düsseldorf (dpa/tmn) - Klauseln zu Fortbildungen auf Kosten des Arbeitgebers dürfen Mitarbeiter nicht zu lange an das Unternehmen binden. Wichtig sei ein angemessenes Verhältnis zwischen der Fortbildungs- und Bindungsdauer.
Bei einer Lehrgangsdauer von einem Monat dürfe ein Mitarbeiter zum Beispiel nicht ein volles Jahr gebunden werden. Das erklärt die Arbeitsrechtlerin Inken Hansen in der Zeitschrift „Personal“. Generell seien solche Bindungsklauseln aber zulässig, erläutert Hansen. Sie verpflichten den Arbeitnehmer dazu, Fortbildungskosten zurückzuzahlen, wenn er innerhalb einer festgelegten Frist kündigt oder eine Kündigung durch sein Verhalten herbeiführt.
Wirksam seien solche Klauseln aber nur, wenn sie das Recht des Arbeitnehmers auf freie Wahl des Arbeitsplatzes nicht unzulässig einschränken. Hierbei komme es auf die Frage an, inwieweit ein Arbeitnehmer durch die Fortbildung einen geldwerten Vorteil erlangt hat. Das kann bedeuten, dass er in eine höhere Tarifgruppe gekommen ist oder bessere Chancen auf dem Arbeitsmarkt erhält. Frischt ein Mitarbeiter bei einer Fortbildung dagegen nur bereits vorhandenes Wissen auf, seien Rückzahlungsklauseln unwirksam.