Frist bei Kündigungsschutzklage beachten
Berlin (dpa/tmn) - Arbeitnehmer können sich mit einer Kündigungsschutzklage gegen einen Rausschmiss wehren - sie müssen die Klage aber rechtzeitig einreichen. Das gilt selbst dann, wenn noch Folgeverhandlungen mit dem Arbeitgeber laufen, wie ein Gericht befand.
Eine Klage gegen eine Kündigung kann nur innerhalb von drei Wochen erhoben werden. Das gilt auch, wenn es nach einer Kündigung Folgeverhandlungen gibt und der Arbeitnehmer Hoffnung hat, dass er seine Stelle behalten darf. Das hat das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg entschieden (Az.: 6 Sa 1754/12). Auf das Urteil weist der Deutsche Anwaltverein hin.
In dem Fall hatte ein Unternehmen einer Mitarbeiterin zum 7. November 2011 gekündigt. Zwölf Tage nach der Kündigung unterrichtete die Frau ihren Arbeitgeber von einer Schwangerschaft. Nach Angaben der Arbeitnehmerin habe der Geschäftsführer daraufhin gesagt, die Situation sei nun eine andere. Er werde die neue Situation mit dem Rechtsanwalt des Unternehmens besprechen. Am 28. November - dem letzten Tag der Klagefrist - äußerte der Geschäftsführer gegenüber der Arbeitnehmerin, man müsse am nächsten Tag miteinander über die Kündigung reden. Erst am 16. Januar 2012 reichte die Frau die Kündigungsschutzklage ein.
Das Gericht wies die Kündigungsschutzklage zurück: Sie sei zu spät erhoben worden. Die Folgeverhandlungen seien kein Grund, die Frist zu verlängern. Die Arbeitnehmerin habe ohne eine bindende Vereinbarung auf eine rechtzeitige Klageerhebung verzichtet. Der Geschäftsführer des Arbeitgebers habe sie auch durch seine Äußerung am letzten Tag der Klagefrist nicht arglistig von einer Klageerhebung abgehalten.