Job-Absage: Wann handelt es sich um Diskriminierung?
Berlin (dpa/tmn) - Die Absage auf eine Bewerbung für einen Job ist meist niederschmetternd. Die Gründe für die Ablehnung können vielfältig sein - doch einige sind nicht rechtens. Aber wann ist ein Ablehnungsgrund rechtmäßig und wann diskriminierend?
Berlin (dpa/tmn) - Die Absage auf eine Bewerbung für einen Job ist meist niederschmetternd. Die Gründe für die Ablehnung können vielfältig sein - doch einige sind nicht rechtens. Aber wann ist ein Ablehnungsgrund rechtmäßig und wann diskriminierend?
Was fällt unter Diskriminierung?
Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) hält Kriterien fest, nach denen Arbeitnehmer nicht benachteiligt werden dürfen. Dort heißt es, dass Benachteiligungen aufgrund der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alter oder sexueller Identität verboten sind.
Was ist erlaubt?
Das regelt Paragraf acht des AGG. Hier heißt es, dass eine unterschiedliche Behandlung zulässig ist, wenn es um „eine wesentliche und entscheidende berufliche Anforderung“ geht. Alexander Bredereck, Fachanwalt für Arbeitsrecht in Berlin, nennt ein Beispiel: Ein Mann, der sich in der Abteilung für Frauenunterwäsche bewirbt, dürfe abgelehnt werden. In diesem Fall sei eine Ungleichbehandlung zulässig.
Woran erkennen Bewerber Diskriminierung?
„Das kann schon mit der Stellenanzeige anfangen“, sagt Bredereck. Er nennt ein Beispiel: Sucht ein Arbeitgeber einen „jungen Mitarbeiter“, sei das ein Anhaltspunkt für eine Diskriminierung aufgrund des Alters. Auch wenn eine Anwaltskanzlei „eine Rechtsanwaltsfachangestellte“ einstellen will, deutet das auf unerlaubte Benachteiligung hin - in diesem Fall aufgrund des Geschlechts.
Wie können Bewerber gegen Diskriminierung vorgehen?
„Erstmal müssen sie sich natürlich bewerben“, sagt Bredereck. Die Bewerbung müsse auch passend sein, die Anforderungen an den Beruf müssen erfüllt werden. „Als Dachdecker kann ich mich jetzt nicht als Anwalt bewerben und dann Diskriminierung geltend machen, wenn ich abgelehnt werde.“
Können abgelehnte Bewerber dann Indizien für eine Diskriminierung wie eine unzulässige Formulierung der Stellenanzeige vorlegen, geht die Beweislast auf den Arbeitgeber über. Er muss dann den Verdacht ausräumen. Kann er das nicht, können abgelehnte Bewerber gemäß AGG eine Entschädigung einklagen. Sie haben meist aber keinen Anspruch darauf, beschäftigt zu werden. Das gilt jedenfalls, wenn es sich nicht um einen öffentlichen Arbeitgeber handelt.