Kein Extra-Urlaub für Gewerkschaftsfunktionär
Koblenz (dpa) - Ein Gewerkschaftsfunktionär bekommt in der Regel nicht mehr als fünf Tage Sonderurlaub im Jahr, um an Sitzungen seiner Gewerkschaft teilzunehmen. Dies hat das Verwaltungsgericht Koblenz entschieden (Aktenzeichen: 2 K 174/10.KO).
Damit wurde die Klage eines Funktionärs in der Gewerkschaft der Polizei (GdP) abgewiesen. Dieser hatte im Jahr 2009 über die fünf Tage hinaus weiteren Sonderurlaub für GdP-Bezirksvorstandssitzungen beantragt und von seinem Dienstherrn eine Absage bekommen. Dagegen legte der Beamte Widerspruch ein und klagte vor dem Gericht - ohne Erfolg.
Nur in „besonders begründeten Fällen“ könnten weitere Urlaubstage beantragt werden, erklärte das Gericht. Diese seien bei dem Polizei- Gewerkschaftler aber nicht gegeben. Die Sitzungen seien lange geplant gewesen und es habe keine „außergewöhnlichen Beratungsgegenstände“ gegeben. Die Sonderurlaubs-Verordnung solle „die Organisation der Gewerkschaften erleichtern, sie aber nicht um ihrer selbst willen unterstützen“, hieß es. Gegen das Urteil kann noch Berufung vor dem Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz eingelegt werden.
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Beschluss vom 24. November; Aktenzeichen: 2 K 174/10.KO.