Zwischen den Fronten - Betriebsräte und ihre Befugnisse
Berlin/Köln (dpa/tmn) - Betriebsräte dürfen im Unternehmen nicht bei jeder Frage mitentscheiden. Aber sie bestimmen mit über Arbeitsbedingungen und sind vor jeder Kündigung anzuhören. In vielen Fällen können sie eine Lösung finden, die den Mitarbeitern hilft.
Arbeitnehmer stehen dem Arbeitgeber nicht schutzlos gegenüber. Bei Streit vermittelt der Betriebsrat. Grundsätzlich kann sich jeder Mitarbeiter mit einem Problem oder einer Anregung an die Arbeitnehmervertretung wenden.
„Der Betriebsrat muss die Beschwerde dann nicht nur entgegennehmen, sondern sich auch eine Meinung darüber bilden“, erklärt Martin Lemke, Bereichsleiter Mitbestimmung bei der Gewerkschaft Verdi in Berlin. Wenn das Gremium die Beschwerde für gerechtfertigt hält, wird sich der Betriebsrat an die Geschäftsführung wenden. Mitarbeiter können dem Betriebsrat aber nicht vorgeben, was er zu tun hat.
Ein Anlass, den Betriebsrat einzuschalten, kann eine Kündigung sein. In diesem Fall muss der Betriebsrat angehört werden und kann die Entscheidung des Unternehmens zumindest zeitweise blockieren. Er kann der Kündigung widersprechen, erklärt Nathalie Oberthür, Fachanwältin für Arbeitsrecht in Köln. Und dann muss der Arbeitgeber vor das Arbeitsgericht ziehen. „Für die Dauer des Verfahrens hat der Arbeitnehmer den Anspruch auf eine Weiterbeschäftigung.“
Nicht immer sind aber Auseinandersetzungen mit der Geschäftsführung der Stein des Anstoßes. Mitarbeiter können sich auch an den Betriebsrat wenden, wenn sie sich gegenüber Kollegen ungleich behandelt fühlen. Denn der Betriebsrat muss sich in einem Unternehmen auch dafür einsetzen, dass niemand diskriminiert wird. Das gilt auch beim beruflichen Aufstieg. „Der Betriebsrat muss überwachen, dass Frauen nicht durch die Hintertür schlechter bezahlt werden oder seltener aufsteigen“, sagt Lemke.
Nicht immer braucht es für die Arbeit des Betriebsrats also einen konkreten Anstoßgeber aus der Belegschaft. „Als klassischer Auftrag muss der Betriebsrat darauf achten, dass die Interessen der Menschen, die er vertritt, angemessen berücksichtigt werden - bei allem, was die Geschäftsführung tut“, sagt Lemke. Der Betriebsrat bestimmt mit über Arbeitsbeginn und Arbeitsende sowie über eine gerechte Eingruppierung der Beschäftigten. Bei der Einführung neuer Software kann der Betriebsrat in vielen Fällen die Regeln für die Anwendung der Programme mitbestimmen. So können die Arbeitnehmervertreter zum Beispiel verhindern, dass Beschäftigte übermäßig überwacht werden.
Ähnliches gilt bei der Gestaltung der Arbeitsplätze. Denn auch beim Gesundheitsschutz hat der Betriebsrat mitzureden und kann darauf hinwirken, Vorgaben zugunsten der Mitarbeiter durchzusetzen. Wenn sich Geschäftsführung und Betriebsrat trotz Verhandlungen nicht einigen können, müssen sie die betriebliche Einigungsstelle anrufen. Sie wird nach Angaben des Bundesarbeitsministeriums lediglich im Bedarfsfall gebildet und setzt sich paritätisch aus Vertretern des Betriebsrats und des Arbeitgebers zusammen. An der Spitze steht ein unparteiischer Vorsitzender. Können sich die Parteien nicht auf einen Vorsitzenden einigen, wird er vom Arbeitsgericht bestellt.