Versetzung bei „Arbeitskräfteüberhang“ rechtens
Mainz (dpa) - Ein Arbeitgeber darf bei einem „Arbeitskräfteüberhang“ einen Beschäftigten an einen anderen Dienstort versetzen. Das entschied das Landesarbeitsgericht (LAG) Rheinland-Pfalz in einem am Freitag (3.
Dezember) bekanntgewordenen Urteil.
Diese Befugnis folge schon aus dem Direktionsrecht des Arbeitgebers, so dass er auch keine Änderungskündigung vornehmen müsse (Aktenzeichen: 11 Sa 213/10). Das Gericht wies mit seinem Urteil die Klage eines Arbeitnehmers ab. Zu dessen Aufgaben zählt die Reinigung von Bussen und Zügen. Als durch betriebliche Umstrukturierungen eine Neuverteilung der Mitarbeiter nötig wurde, versetzte der Arbeitgeber den Kläger in eine andere Stadt. Dieser verwies jedoch darauf, in seinem Arbeitsvertrag sei der Arbeitsort ausdrücklich festgelegt und daher seine Versetzung unzulässig.
Das LAG folgte dem nicht. Die Richter verwiesen vielmehr darauf, der Arbeitgeber habe bei einem „Arbeitskräfteüberhang“ ein erhebliches betriebliches Interesse, Mitarbeiter versetzen zu können. Er unterliege in diesen Fällen auch nicht den strengen Kriterien einer ordnungsgemäßen Sozialauswahl wie etwa bei einer Kündigung. Vielmehr dürfe er seine Entscheidung nach „billigem Ermessen“ treffen.