Klage: Mitarbeiterin fordert Rücknahme der Abmahnung
Hannover (dpa/tmn) - Auch wenn sie zu Unrecht ausgesprochen wurde: Ein Arbeitnehmer hat keinen Anspruch auf eine förmliche Rücknahmeerklärung einer Abmahnung.
Das gilt zumindest dann, wenn der Arbeitgeber vorher erklärt hat, dass er keine Konsequenzen aus der Abmahnung zieht. Darauf weist der Deutsche Anwaltverein hin. Er bezieht sich auf eine Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen (Az.: 5 SA 980/14).
Der Arbeitgeber warf einer Mitarbeiterin vor, einen angeforderten Sachbericht nicht fertiggestellt zu haben. Außerdem beschwerte er sich, weil die Frau Termine absagte. Diese Bemerkungen wurden zur Personalakte genommen. Die Frau klagte. Sie wünschte eine förmliche Rücknahmeerklärung sowie die Entfernung aus der Personalakte.
Ohne Erfolg, entschied das Gericht. Dem Rechtschutzinteresse der Frau sei damit gedient, dass der Arbeitgeber rechtsverbindlich erklärt hat, diese Abmahnung nicht zum Nachteil der Mitarbeiterin zu nutzen. Der Fall ist allerdings noch nicht rechtskräftig. Im Dezember entscheidet das Bundesarbeitsgericht.