Kosten für Erststudium als Werbungskosten geltend machen
München/Berlin (dpa/tmn) - Für Studenten kann sich eine Steuererklärung lohnen. Denn das Bundesverfassungsgericht muss sich mit der Frage befassen, ob die derzeitigen Regeln verfassungsgemäß sind.
Bei einem positiven Urteil können Studenten Steuern sparen.
Studienkosten können möglicherweise bald besser steuerlich geltend gemacht werden. Denn nach Ansicht des Bundesfinanzhofs (BFH) ist der Ausschluss des Werbungskostenabzugs für Ausbildungskosten verfassungswidrig (Az.: VI R 8/12). Deshalb legten die Richter diese Frage nun dem Bundesverfassungsgericht zur Entscheidung vor. „Studenten sollten ihre Kosten des Erststudiums auf jeden Fall als Werbungskosten geltend machen“, empfiehlt Isabell Klocke vom Bund der Steuerzahler. Antworten auf wichtige Fragen:
Worum geht es?
Es geht um die Frage, wie Ausbildungskosten steuerlich berücksichtigt werden sollen. „Nach geltender Rechtslage können die Kosten für ein Erststudium oder die erste Ausbildung lediglich als Sonderausgaben abgezogen werden“, erklärt Klocke. Maximal 6000 Euro pro Jahr kann so bei der Einkommensteuer angesetzt werden. Erfolgt die Ausbildung aber im Rahmen eines Dienstverhältnisses oder bei Studenten an Berufsakademien, in dualen Studiengängen oder mit Studium bei der Bundeswehr, gilt der Werbungskostenabzug.
„Das gilt auch bei Studenten, die bereits eine Ausbildung oder ein Studium abgeschlossen haben“, erläutert Klocke. So sind zum Beispiel bei einem Masterstudium die Kosten in voller Höhe als Werbungskosten abziehbar. Der Bundesfinanzhof ist nun der Ansicht, dass diese Regelung gegen das Grundgesetz verstößt.
Was ist der Vorteil des Werbungskostenabzugs?
Sonderausgaben können immer nur im Jahr ihres Entstehens berücksichtigt werden. „Dies nützt oft nichts, weil Studenten oder Auszubildende ja oft nur wenig oder nichts verdienen“, erklärt Klocke. Bei Werbungskosten ist das anders: „Übersteigen die Ausgaben für die Berufsausbildung die Einnahmen, ist eine Verlustfeststellung möglich“, erklärt die Steuerexpertin. „Die Verluste können in den ersten Berufsjahren steuermindernd genutzt werden.“
Was sollten Betroffene jetzt tun?
Studenten und Auszubildende können eine Einkommensteuererklärung machen und die Kosten als Werbungskosten geltend machen. „Vor allem bei hohen Ausgaben zum Beispiel für ein Auslandssemester oder ein Repetitorium kann sich das auszahlen“, sagt Klocke. „Das Finanzamt wird die Kosten mit Hinweis auf die geltende Rechtslage zunächst nicht akzeptieren.“ Dann sollte gegen den Steuerbescheid Einspruch eingelegt und auf den Vorlagebeschluss des Bundesfinanzhofs hingewiesen werden. Bis zu einer abschließenden Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts bleibt der Steuerfall dann offen.
Welche Kosten können steuerlich geltend gemacht werden?
Alle Kosten, die im Zusammenhang mit dem Studium oder der Ausbildung entstehen, können geltend gemacht werden. „Dies sind zum Beispiel Ausgaben für die Fahrwege zwischen Wohnung und Studienort, Kosten für Fachliteratur und sonstige Arbeitsmittel“, erklärt Klocke. Aber auch Ausgaben für Auslandssemester, Kosten für das Drucken und Binden von Studienarbeiten, für Repetitorien oder Materialkosten für Baumodelle etwa bei Architekturstudenten.