So hat das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen entschieden (Aktenzeichen: 12 K 5952/10), wie die Deutsche Anwaltauskunft berichtet. In dem Fall war einer Beamtin ein Urlaub bewilligt worden. Kurz darauf hatte sie einen Bänderriss. Die Beamtin beantragte bei ihrer Dienststelle die Erlaubnis, ihre Familie trotzdem in die Ferien begleiten zu dürfen. Hierzu legte sie ein ärztliches Attest vor, aus dem sich die Reisefähigkeit ergab. Der Arbeitgeber erlaubte die Reise. Vom Urlaubskonto der Mitarbeiterin zog er 13 Tage ab.
Zu Unrecht, so das Gericht. Erkranke ein Beamter während des Urlaubs, dürfe die Zeit der Dienstunfähigkeit nicht auf den Erholungsurlaub angerechnet werden. Allerdings sei die Voraussetzung, dass die Erkrankung umgehend dem Dienstherrn gemeldet werde.