Krankheitswelle an Bord Kreuzfahrtschiff sitzt fest: Das gilt arbeitsrechtlich

Gütersloh · Darf ein Kreuzfahrtschiff wegen Magen-Darm-Erkrankungen nicht anlegen, können Beschäftigte möglicherweise ihre Arbeit nicht pünktlich wieder antreten. Welche Folgen hat das und was ist zu tun?

Wer absehen kann, dass er - obwohl gesund - ein Kreuzfahrtschiff nicht verlassen kann, sollte Kontakt zum Arbeitgeber aufnehmen und um weitere Urlaubstage bitten.

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Wer krank ist, für den wird die Urlaubsuhr angehalten. Das gilt auch auf einem Kreuzfahrtschiff, bestätigt der Fachanwalt für Arbeitsrecht Johannes Schipp. Dafür muss aber der Arbeitgeber schnellstmöglich informiert werden. „Und Sie brauchen eine Bescheinigung, die zweierlei besagt: Erstens, dass Sie krank, und zweitens, dass Sie arbeitsunfähig sind.“

Bei einer Magen-Darm-Erkrankung sei die Sachlage recht klar: „Da kann ich mir keinen Fall vorstellen, wo ich noch arbeitsfähig wäre, also meine berufliche Tätigkeit ausüben könnte.“ Betroffene müssen sich dann beim Schiffsarzt eine solche Bescheinigung ausstellen lassen.

Verletzung der Arbeitspflicht

Ist man selbst nicht erkrankt, bleiben natürlich auch keine Urlaubstage erhalten. Und können Beschäftigte wegen einer auf dem Schiff herrschenden Krankheitslage nicht wieder rechtzeitig zur Arbeit erscheinen, ist das ihr persönliches Pech. „Ich verletze, wenn auch hier nicht schuldhaft, meine Arbeitspflicht und bekomme deshalb auch keine Vergütung“, erklärt Johannes Schipp.

Kann man das auch regeln, indem man zum Beispiel im Nachhinein noch weitere Urlaubstage nimmt? „Rechtlich kann genau genommen nachträglich kein Urlaub gewährt werden“, sagt der Anwalt. „Aber häufig verständigt man sich darauf.“ Oder es werden freie Tage angerechnet.

Sogar eine Abmahnung ist möglich

Wer absehen kann, dass er - obwohl gesund - ein Kreuzfahrtschiff nicht verlassen kann, sollte Kontakt zum Arbeitgeber aufnehmen und um weitere Urlaubstage bitten. Werden die jedoch nicht gewährt, wird die Vergütung gekürzt.

„Der Arbeitgeber könnte sogar darüber nachdenken, ob er abmahnt“, erläutert Schipp die Rechtslage. Denn dafür ist keine Schuldhaftigkeit nötig. „Das wird der Arbeitgeber aber in der Regel nicht tun - außer, bei jemandem häufen sich solche Vorfälle.“

Zur Person: Johannes Schipp ist Fachanwalt für Arbeitsrecht in Gütersloh und Mitglied im Deutschen Anwaltverein (DAV).

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(dpa)