Kündigung wegen Spesen: Arbeitgeber muss Betrug nachweisen
Köln(dpa/tmn) - Wollen Arbeitgeber einem Mitarbeiter wegen Spesenbetrug kündigen, müssen sie das Fehlverhalten beweisen können. Können sie ihre Vermutung nicht belegen, rechtfertigt das eine fristlose Kündigung nicht.
Der Deutsche Anwaltverein weist auf eine Entscheidung des Landesarbeitsgericht Köln (Az: 3 Sa 239/10) hin. In dem verhandelten Fall hatte der Vertriebsleiter einer Firma, die türkische Teppiche vertreibt, die Kündigung erhalten.
Der Mann verdiente monatlich rund 12 800 Euro brutto. Der Arbeitgeber warf ihm vor, die Firmenkreditkarte für den Kauf privater Herrenbekleidung genutzt zu haben. Auch seien Ausgaben, die für einen Kunden getätigt worden seien, nicht korrekt abgerechnet worden. Gleichzeitig stand fest, dass der Mitarbeiter seine Spesen immer pauschal abgerechnet hatte, ohne einzelne Belegnachweise zu führen und die konkreten Ausgaben zu benennen.
Seine Klage war erfolgreich. Es liege kein wichtiger Grund für eine fristlose Kündigung vor. Der Arbeitnehmer konnte glaubhaft machen, er habe mit der Firmenkreditkarte einen Einkaufsgutschein für einen Geschäftskunden erworben. Daneben habe er Kundenrechnungen zu Lasten des Arbeitgebers übernommen, denen konkrete Leistungen des Kunden gegenüberstanden. Diese Rechtfertigung des Mitarbeiters habe der Arbeitgeber nicht widerlegen können. Daneben müsse sich die Firma die bisherige Praxis der Spesenabrechnung vorhalten lassen. Die fristlose Kündigung sei damit unwirksam.