In dem verhandelten Fall hatte eine Arbeitnehmerin eine Kundenanfrage an die private E-Mail-Adresse eines Kollegen weitergeleitet. Der war gerade dabei, eine Firma zu gründen, die ihrem Arbeitgeber Konkurrenz macht.
Als der Arbeitgeber davon erfuhr, kündigte er der Mitarbeiterin fristlos. Sie wehrte sich. Sie argumentierte, ihr Kollege sei auch bei ihrem Arbeitgeber für solche Anfragen zuständig.
Das überzeugte das Gericht nicht. Mitarbeitern sei grundsätzlich jede Konkurrenztätigkeit zum Arbeitgeber verboten. Dieser Grundsatz gilt auch dann, wenn man nicht selbst in Wettbewerb zum Arbeitgeber tritt, aber die Konkurrenz unterstützt. Das war hier geschehen.
Die Pflichtverletzung sei so schwerwiegend, dass eine fristlose Kündigung gerechtfertigt ist. Eine vorherige Abmahnung oder ordentliche Kündigung sei nicht notwendig.