Leiharbeitnehmer können Personalrat werden
Berlin (dpa/tmn) - Leiharbeitnehmer in einer öffentlichen Dienststelle haben bei Personalratswahlen das aktive und passive Wahlrecht. Das ergibt sich aus einem Beschluss des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs, auf den die Deutsche Anwaltauskunft hinweist.
Ein Klinikum beschäftigte im verhandelten Fall Arbeitnehmer, die in eine als GmbH organisierte Tochtergesellschaft „ausgelagert“ worden waren (Aktenzeichen: 22 A 959/10.PV). Die Tochtergesellschaft verlieh diese wieder an das Krankenhaus. Bei einer Personalratswahl war diesen Leiharbeitern das aktive Wahlrecht mit der Begründung verweigert worden, sie seien nicht Beschäftigte des Klinikums. Das sah das Verwaltungsgericht anders und erklärte die Wahl für ungültig. Bei der erneut vorgenommenen Personalratswahl wurde ein Leiharbeitnehmer, der Betriebsratsvorsitzender bei der Verleiher-GmbH war, stellvertretender Personalratsvorsitzender.
Der Klinikdirektor argumentierte, dass Leiharbeitnehmer nicht zum Personalrat der Dienststelle gewählt werden dürften, in der sie nur aufgrund einer „Arbeitnehmerüberlassung“ tätig seien. Die Richter bestätigten jedoch, dass Leiharbeitnehmern das aktive und passive Wahlrecht zum Personalrat zustehe. Maßgeblich dafür sei allein ihre auf eine gewisse Dauer angelegte Eingliederung in die Arbeitsorganisation der Beschäftigungsdienststelle. Ihrem Wahlrecht stehe auch nicht entgegen, dass sie rechtlich Arbeitnehmer ihrer Verleiherfirma blieben.